Steine statt Brot – Das BVerfG hält einen Anspruch des Kindes auf statusfolgenlose Klärung der Abstammung gegen seinen potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vater für verfassungsrechtlich nicht für geboten!


BVerfG

Das BVerfG hat vorgestern erneut zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung entschieden (1 BvR 3309/13). In dem Verfahren, über das in diesem Blog bereits berichtet worden ist (siehe hier), ging es um die Frage, ob ein Kind über § 1598a Abs. 1 BGB analog einen Anspruch gegen seinen potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vater auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung geltend machen kann. Die Instanzgerichte hatten die analoge Anwendung der Vorschrift verneint. Das BVerfG beanstandet diese Einschätzung nicht, da seiner Ansicht nach ein Klärungsanspruch des Kindes gegen seinen potentiell biologischen aber nicht rechtlichen Vater verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgleichung aller betroffenen Grundrechtspositionen einen Beurteilungsspielraum, den er bei Schaffung des § 1598a BGB nicht überschritten habe. Die Begründung des Gerichts wirft im Detail viele Fragen auf und ist, wie zu zeigen sein wird, durchaus kritisch zu betrachten.

1. Sachverhalt

In dem Verfahren macht die im Jahr 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin geltend, dass sie von einem 1927 geborenen Antragsgegner genetisch abstammt. Im Jahr 1954 nahm sie den Antragsgegner nach dem damals geltenden Recht auf „Feststellung der blutsmäßigen Abstammung“ in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens im Jahr 1955 allerdings rechtskräftig ab. Im Jahr 2009 forderte die Beschwerdeführerin den Antragsgegner zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests auf, um die Vaterschaft abschließend zu klären. Der Antragsgegner lehnte dies ab. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin ihn auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe gem. § 1598a BGB analog in Anspruch. Sie unterlag in allen Instanzen und legte hiergegen Verfassungsbeschwerde ein, da sie sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt sah und eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen Nichtbeachtung des Menschenrechts auf Achtung des Privatlebens vorliege.

2. Entscheidung des Gerichts

Das BVerfG verneint letztlich eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin, da ein Anspruch auf Klärung ihrer genetischen Abstammung von einem ihr nicht als rechtlicher Vater zugeordneten Mann verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Die Struktur der nachstehend zusammengefasst wiedergegebenen Begründungswerwägungen des Gerichts findet sich in Rn. 30 des Urteils anschaulich dargestellt:

„Die Frage der Aufklärbarkeit oder Unaufklärbarkeit der eigenen Abstammung vom vermeintlich leiblichen Vater betrifft den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der nach ihrer Abstammung suchenden Person (1). Dieser Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut, sondern muss mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden, wofür der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum verfügt (2). Er kann und muss daher bei der Gestaltung der Abstammungsklärungsmöglichkeiten berücksichtigen, dass ein Abstammungsklärungsanspruch unterschiedliche gegenläufige Grundrechte betrifft (3). Der Gesetzgeber hat den Grundrechtskonflikt nicht vollständig zugunsten oder zulasten einer Seite gelöst (4). Die gewählte Lösung ist vom verfassungsrechtlichen Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers – auch im Lichte der Europäischen Konvention für Menschenrechte – gedeckt, obgleich auch eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre (5).“

 

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung als Ausgangspunkt

Das BVerfG stellt das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung an den Anfang seiner Analyse und bemerkt, dass die Frage der Aufklärbarkeit der eignen Abstammung vom vermeintlich leiblichen Vater das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzle, berühre.

Das Grundgesetz gewähre dem Einzelnen mit Blick hierauf zwar keinen positiv-rechtlichen Anspruch auf Verschaffung von Informationen über die Abstammung, es gewähre ihm aber einen Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen. (Rn. 31, 32)

Würden erlangbare Informationen über die eigene Abstammung einem Berechtigten z.B. dadurch vorenthalten, dass der Gesetzgeber keinen wirksamen Rechtsbehelf zur Durchsetzung des Rechts auf Klärung der Abstammung vorgesehen habe, erwachse daraus grundsätzlich das Potential die Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts spezifisch zu gefährden. Dies gelte insbesondere deshalb, da die Kenntnis der eigenen Abstammung eine Schlüsselstellung für die Individualitätsfindung und das Selbstverständnis einer Person einnimmt.
Zwar sei auch nach den Stellungnahmen einzelner Berufsvertreter der psychiatrischen und psychologischen Fachverbände derzeit noch nicht unmittelbar geklärt, welche Wirkung die Vorenthaltung eines Klärungsanspruchs in Konstellationen wie der vorliegenden auf ein Kind hätten, so das BVerfG, es sei jedoch aufgrund der entsprechenden Forschung aus anderen Bereichen deutlich, dass die Vorenthaltung der genetischen Wahrheit sehr belastende Auswirkungen auf ein Kind haben könne. (Rn. 33-36)

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gilt nicht absolut – weiter Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers

Das BVerfG fährt damit fort festzustellen, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung keinen absoluten Schutz genieße. Es sei vielmehr in Ausgleich zu bringen mit all jenen grundrechtlich geschützten Positionen, die von der Durchsetzung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung berührt würden. (Rn. 39)

Bei der Ausgestaltung dieses Interessenausgleichs in Privatrechtsverhältnissen komme, so das BVerfG, dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Nur im Einzelfall seien dem Gesetzgeber von Verfassung wegen konkrete Regelungspflichten auferlegt. Solche habe das BVerfG in der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen angenommen, etwa mit Blick auf sein 2007 ergangenes Urteil zum statusfolgenlosen Abstammungsklärungsverfahren innerhalb der rechtlichen Familie (1 BvR 421/05), das die Einführung des § 1598a BGB bedingt habe. Eine konkrete Regelungspflicht des Gesetzgebers, einen statusfolgenlosen Abstammungsklärungsanspruch des Kindes gegen seinen potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vater einzuführen, d.h. außerhalb der rechtlichen Familie, lasse sich aber aus diesen Entscheidungen nicht entnehmen. (Rn. 40-45)

Wesentlicher Unterschied des vorliegenden Falls zu jenem aus 2007, daher weiter Beurteilungsspielraum im konkreten Fall

Insbesondere sei, so das Urteil, ein wesentlicher Unterschied zwischen der hier bestehenden Konstellation, die das BVerfG die Klärung der Abstammung außerhalb der bestehenden rechtlichen Zuordnung nennt, und jener des 2007 entschienenen Falls gegeben, wo es um die „Überprüfung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft“ (vgl. Rn. 45) ging. Verdichte sich der verfassungsrechtliche Schutz bei der Klärung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft deshalb zu einem Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, weil ein Bedüfnis auf Klärung der Abstammung deshalb bestehe, weil das Gesetz an vielen Stellen die Vaterschaftszuordnung über Vermutungen herstelle. So sei dies im Rahmen der Klärung der Abstammung außerhalb der rechtlichen Statusbeziehung deshalb nicht der Fall, weil über das Fehlen der Vermutungen hinaus auch eine größere Intensität der Grundrechtsbetroffenheit vorliege: Es seien schlicht mehr Grundrechtsträger betroffen als bei der 2007 entschiedenen Konstellation. (Rn. 46)

Letztlich sei auch zu besorgen, dass Ansprüche „ins Blaue hinein“ mit erheblicher „personeller Streubreite“ geltend gemacht würden, was die Intensität des Grundrechtseingriffs erhöhe. (Rn. 46, 60) An späterer Stelle des Urteils stellt das BVerfG zwar die Möglichkeit heraus, dass der Gesetzgeber über die Schaffung von erhöhten Antragsvoraussetzungen ein Ausufern der Anspruchsgeltendmachung eindämmen könne, dies ginge jedoch erneut mit einer Intensivierung des Grundrechtseingriffs einher. (Rn. 61)

Es bestehe damit im konkreten Fall ein weiter Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers (Rn. 48)

Beurteilungsspielraum bei der Grundrechtsabwägung nicht überschritten

Das BVerfG geht davon aus, dass der Gesetzgeber sich bei der Schaffung des § 1598a BGB innerhalb dieses Beurteilungsspielraums gehalten habe und die in § 1598a BGB getroffene Grundrechtsabwägung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. (Rn. 49 ff.)

Eingangs hebt es hierzu hervor, dass eine besondere Problematik der Grundrechtsabwägung darin bestehe, dass die Intensität des Grundrechtseingriffs bei einem Abstammungsklärungsverfahren immer erst nach Abschluss des Verfahrens bestimmbar sei, da sich erst dann herausgestellt habe, ob der in Anspruch genommene Mann tatsächlich genetisch mit dem Kind verwandt sei. Wiege ein durchgeführtes Klärungsverfahren gegenüber den leiblichen Eltern des Kindes weniger schwer, da diese für die Existenz des Kindes maßgeblich verantwortlich seien, sei dies anders bei einem Mann, dessen Nichtvaterschaft sich letzlich im Verfahren heraustellt habe. Nur gegenüber ersteren sei das Klärungsinteresse des Kindes regelmäßig höher zu bewerten als bestehende Geheimhaltungsinteressen der Anspruchsverpflichteten. (Siehe Rn. 49-51)

Als potentiell betroffene Grundrechte, die in die Abwägung mit dem Klärungsinteresse des Kindes einzustellen sind, sieht das BVerfG folgende an:

  1. Das Recht der Mutter auf Schutz ihrer Intimsphäre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da sie ein berechtigtes Interesse daran hat, Details ihres Sexuallebens nicht offenbaren zu müssen (Rn. 53-54)
  2. Das Recht des potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vaters auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da durch die Abstammungsuntersuchung auf sein genetisches Material zugegriffen wird (Rn. 56)
  3. Das Recht des potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vaters auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 GG, da die Abstammungsuntersuchung einen körperlichen Eingriff voraussetzt (Rn. 57)
  4. Das Recht des potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vaters auf Schutz seiner Intimsphäre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da er ebenfalls ein berechtigtes Interesse daran hat, Details seines Sexuallebens nicht offenbaren zu müssen (Rn. 58)
  5. Das Recht des potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vaters auf Schutz seines Familienlebens, Art. 6 Abs. 1 GG, da eine Abstammungsuntersuchung durch die Aufdeckung der Abstammungswahrheit Unfrieden in die Familie des potentiell biologischen Vaters tragen kann. (Rn. 59)
  6. Das Recht der Familienmitglieder der Familie des Kindes auf Schutz ihres Familienlebens, Art. 6 Abs. 1 GG, da eine Abstammungsuntersuchung durch die Aufdeckung der Abstammungswahrheit Unfrieden in die Familie des Kindes tragen kann. (Rn. 63)
  7. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des als rechtlicher Vater zugeordneten Mannes, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da sein Selbstverständnis, in genealogischer Beziehung zum Kind zu stehen, durch die Anzweiflung der Abstammung berührt wird (Rn. 65)

All jene Grundrechte seinen durch ein Klärungsverfahren gegen einen nicht als rechtlicher Vater zugeordneten Mann möglicherweise betroffen. Zu beachten sei hierbei, dass eine besondere Problematik darin bestehe, dass die durch ein Klärungsverfahren herbeigeführten Grundrechtsbeeinträchtigungen auch bei letztlicher Nichtfeststellung der Vaterschaft des potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vaters stets eingetreten seien und nicht mehr vollständig beseitigt werden könnten.  Z.B. sei der Nachweis der Nichtabstammung zwar ein Nachweis für die Nichtvaterschaft, die Möglichkeit der geschlechtlichen Beziehung zwischen Mutter und in Anspruch genommenen Mann bliebe jedoch bestehen und wirkte sich unter Umständen weiter beeinträchtigend im jeweiligen Schutzbereich des betroffenen Grundrechts aus. (Rn. 51, 54, 56, 58, 59, 61, 72)

Der Gesetzgeber habe diese Konfliktsituation mehrerer widerstreitender Grundrechtspositionen im Rahmen seines Beurteilungsspielraums aufgelöst. Insbesondere sei das Gesetz nicht zugunsten oder zulasten eines bestimmten Grundrechtsträgers ausgestaltet worden. Die Klärung der leiblichen Abstammung zu einem nicht als rechtlicher Vater zugeordneten Mann sei im deutschen Recht dem Kind letztlich nicht verwehrt, es könne diese – so denn eine rechtliche Vaterschaft zu einem anderen Mann nicht besteht bzw. diese zuvor durch Vaterschaftsanfechtung beseitigt worden sei – über § 1600d BGB (gerichtliche Vaterschaftsfeststellung) vornehmen. (Rn. 66-71)

Dass dies im Falle der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, liege daran, dass diese bereits eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung durchgeführt habe, in der die biologische Abstammung verneint wurde. (Rn. 71).

Regelung eines statusfolgenlosen Abstammungsklärungsverfahrens gegen den potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vater durch den Gesetzgeber bleibt verfassungsrechtlich möglich

Das BVerfG lässt allerdings für den Gesetzgeber eine Hintertüre offen. Es stellt an mehreren Stellen des Urteils fest, dass es dem Gesetzgeber unbenommen sei, ein entsprechendes Klärungsverfahren einzuführen (Rn. 30, 51)

3. Bewertung

Die Entscheidung des BVerfG überzeugt nicht und ist aus mehreren Gründen kritisch zu betrachten. Insbesondere verwundert, dass das BVerfG in einer für das Gericht  atypischen Art wesentliche Erwägungen nicht in die Prüfung einstellt bzw. nur kurz und unscheinbar behandelt:

  1. Zu nennen sind hier insbesondere die Ausführungen zur Situation bei Bestehen einer rechtlichen Vaterschaft.Das BVerfG beschränkt sich damit in einem Satz darauf hinzuweisen, dass ein Kind sein Klärungsinteresse über § 1600d BGB verwirklichen könne und bei bestehen einer anderweitigen rechtlichen Vaterschaft diese eben erst durch Vaterschaftsanfechtung beseitigen müsse (vgl. Rn. 71). Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Interesse des Kindes und des ihm zugeordneten rechtlichen Vaters an dem Erhalt der rechtlichen Abstammungsbeziehung findet nicht statt. Das verwundert. In der Entscheidung aus dem Jahre 2007, die das Klärungsinteresse des rechtlichen Vaters betraft, heißt es hierzu noch in Rn. 87:

    Für dieses von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Begehren, allein oder zunächst einmal nur Kenntnis von der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes zu erlangen, ist das Anfechtungsverfahren, das auf das Ziel der Beendigung der rechtlichen Vaterschaft ausgerichtet ist, zu weitgehend und nicht angemessen. Es zwingt den rechtlichen Vater dazu, bei Verfolgung seines Interesses, die Abstammung des Kindes von ihm zu erfahren, zugleich auch den möglichen Verlust seiner rechtlichen Vaterschaft in Kauf zu nehmen oder, wenn er dies nicht will, darauf zu verzichten, Kenntnis von der Abstammung des Kindes zu erlangen. Dies wird weder dem väterlichen Kenntnisinteresse gerecht, das sich nur auf die Abstammung bezieht, noch dient es dem Interesse des betroffenen Kindes am Erhalt seiner rechtlichen Beziehung zu seinem Vater.“[Hervorhebungen P.R.]

    Hatte das BVerfG 2007 das Interesse des Vaters und des Kindes am Erhalt der rechtlichen Abstammungsbeziehng (Art. 6 GG) noch als einen besonders wichtigen Erwägungsgrund bei der Gestaltung der Abstammungsklärung hervorgehoben, verliert das BVerfG in seiner neuen Entscheidung kein Wort zu dieser grundrechtlichen Interessenlage.

    Das ist zum einen bedauerlich, weil damit nicht alle berührten Interessen durch das BVerfG in den grundrechtlichen Abwägungsvorgang eingestellt wurden. Zum anderen führt das Außerachtlassen dieser Interessen – von der handwerklichen Ebene losgelöst – substantiell dazu, dass klärungsinteressierte Kinder dazu gezwungen sind, sich zunächst von ihrem rechtlichen Vater durch Vaterschaftsanfechtung zu entledigen, um eine Abstammungsklärung zu ermöglichen. Das nimmt keinerlei Rücksicht darauf, wie gut und damit schützenswert die Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater ist, oder ob eine Anfechtung überhaupt noch möglich ist, etwa wegen Ablauf der Anfechtungsfristen.

    Das schränkt das Grundrecht des Kindes auf Erhalt der rechtlichen Beziehung zu seinem sozialen, rechtlichen Vater aus Art. 6 GG unverhältnismäßig ein.

  2. Ferner überzeugt es nicht vollständig, wie das BVerfG die Konstellationen aus seinem gegenwärtigen und aus seinem 2007 entschiedenen Fall zueinander abgrenzen möchte.a. Es ist zwar richtig, dass das BVerfG 2007 keine Pflicht des Gesetzgebers postuliert hat, dem biologischen, nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf statusfolgenlose Abstammungsklärung zu gewähren. Es hat seine Entscheidung aber auch nicht ausschließlich auf die Abstammungsfeststellung innerhalb von Statusbeziehungen bezogen, wie dies allerdings im gegenwärtigen Urteil anklingt. 2007 hat das BVerfG nämlich durchaus offen zu einem Klärungsanspruch des biologischen, nicht rechtlichen Vaters Stellung bezogen und damit auch einen Weg aufgezeigt, die Abstammungsklärung auch außerhalb rechtlicher Statusbeziehungen zu ermöglichen.  Hierzu führt das Gericht bei Rn. 89 seiner 2007 ergangenen Entscheidung aus:

    „Soweit der Gesetzgeber im Hinblick auf einen Mann, der nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, aber davon ausgeht, dessen biologischer Vater zu sein, ein Verfahren auf Feststellung der Abstammung des Kindes von ihm eröffnet, kann es das Fehlen einer rechtlichen Zuordnung des Kindes zu ihm rechtfertigen, strengere Anforderungen zu stellen. Von ihm kann der Vortrag von Umständen verlangt werden, die es möglich erscheinen lassen, dass er der biologische Vater des Kindes sein könnte, um das Kind und die Mutter vor der Preisgabe persönlicher Daten und der Offenlegung intimer Begebenheiten in grundlos von Männern angestrengten Verfahren zu schützen, zu denen sie in keiner rechtlichen oder sozialen Beziehung stehen.“

    Vice versa müssen diese Erwägungen auch gegenüber dem Klärungsanspruch des Kindes gegen den potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vater gelten.

    b. Ferner überzeugt es nicht, wenn das BVerfG eine Unterscheidung nach Abstammungsklärung innerhalb und außerhalb von Statusbeziehungen damit begründen möchte, dass in letzterem Fall mehr Personen betroffen seien als bei einer Beschränkung des Abstammungsklärungsverfahrens auf die rechtliche Familie (so Rn. 46).

    Dieses rein quantitative Kriterium ist mE nicht geeignet, eine substantielle Unterscheidung zu treffen. Zum einen ist sowieso zweifelhaft, ob es zutreffend ist, dass stets eine geringere Zahl von Personen bei einer Abstammungsklärung innerhalb der rechtlichen Familie betroffen wäre. Zu denken ist etwa an die Abstammungsklärung in einer Großfamilie mit 5 Kindern. Das Klärungsverfahren beträfe dann (faktisch und rechtlich) deutlich mehr Personen als bei einer Klärung der Abstammung in einer Konstellation wie der des vorliegenden Falls.

    Ferner ist doch vielmehr ein qualitatives Kriterium anzulegen, um ermitteln zu können, ob eine Konstellation verfassungsrechtlich zu beanstanden ist oder nicht, denn entscheidend ist ja, in welcher Intensität die Grundrechtspositionen des Einzelnen auf dem Spiel stehen. Legt man dieses Kriterium an, ist allerdings fraglich, ob eine pauschale Abgrenzung nach Klärung in und außerhalb von Statusbeziehungen begründbar ist. Je nach Einzelfall und Offenheit im Umgang mit der Abstammugnswahrheit kann sich die Abstammungsklärung als starker oder schwacher Eingriff in die Grundrechte der Beteiligten darstellen.

  3. Wenig überzeugend sind auch die Erwägungen des BVerfG zum Regelungskonzept des Gesetzgebers.Es wird zwar durchaus zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1598a BGB letztlich dazu eingeführt wurde, heimliche Vaterschaftstests zu verhindern und die Abstammungsklärung auf die rechtliche Familie zu beschränken, was mit Einführung des § 1686a BGB nicht aufgegeben worden sei.Das BVerfG berücksichtigt diesbezüglich allerdings zwei wesentliche Punkte nicht:

    a. Der Gesetzgeber intendierte mit der Schaffung des § 1598a BGB zwar insbesondere einen offenen Umgang mit der genetischen Abstammungswahrheit über einen „offenen Dialog“ innerhalb der Familie und wollte bewusst Nichtfamilienmitglieder aus diesem Dialog fernhalten. Durch die Schaffung des § 1686a BGB, der es dem biologischen, nicht rechtlichen Vater ermöglicht, seine genetische Abstammung im Rahmen des Umgangsverfahrens feststellen zu lassen, wird dieses Regelungskonzept allerdings nicht mehr stringent durchgehalten. Das gesetzgeberische Regelungskonzept ist bei der Abstammungsklärung daher nicht kohärent.Nimmt man die grundrechtliche Interessenlage in Blick, ist mehr als fraglich, warum man mit dem Argument der gesetzgeberischen Intention dem Kind ein Recht vorenthalten sollte, das der Gesetzgeber seinem potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vater indirekt bereits gewährt.b. Ferner sollte auch das Ziel der Verhinderung heimlicher Vaterschaftstests noch genauer in Blick genommen werden. Versagt man einem Kind einen statusfolgenlosen Klärungsanspruch gegen seinen potentiell biologischen, nicht rechtlichen Vater oder verweist man es auf die Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB, bietet das einen Anreiz für das Kind, sich über ein heimliches Abstammungsgutachten Zugang zu den gewünschten Informationen zu verschaffen.

    Heimliche Abstammungsgutachten sind allerdings verfassungsidrig, sie greifen in nicht gerechtfertigter Weise u.a. in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person ein. Dies hat das BVerfG 2007 deutlich klargestellt.

    Die gesetzgeberische Intention zur Schaffung des § 1598a BGB hätte somit sogar dafür gestritten, der Beschwerdeführerin einen Klärungsanspruch zuzugestehen.

  4. Des weiteren fällt bei der Lektüre des Urteils auf, dass das BVerfG immer wieder, fast wie ein Mantra darauf abstellt, dass Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht vollständig reversibel eintreten, wenn sich das Abstammungsverfahren gegen eine Person richtet, die letztlich als Nichtvater festgestellt wurde.Dies mag stimmen. Derartige Situationen treten aber auch ein, wenn man eine Vaterschaftsanfechtung oder -vaterschaftsfeststellung betreibt. Auch hier kann sich herausstellen, dass die betroffene Person als Vater oder Nichtvater festgestellt wird und darin keine Aussage über das tatsächliche Bestehen einer geschlechtlichen Beziehung zur Mutter getroffen wird. Dieser Befund ist derartigen Verfahren immanent. Er kann daher per se nicht als Argument gegen die Schaffung eines solchen Verfahrens herangezogen werden.Des Weiteren tragen Personen, die geschlechtlich miteinander verkehren auch Verantwortung für ihre Handlungen unabhängig davon, ob aus ihnen ein Kind hervorgegangen ist. Das Kind hat jedoch auf das ob und das wie solcher Handlungen keinen Einfluss, es kann sich weder dafür noch dagegen entscheiden. Daher scheint es mir verfehlt ein mögliches Aufdecken oder Ungewissbleiben derartiger Beziehungen als Argument gegen einen Klärungsanspruch des Kindes ins Feld zu führen.
  5. Letztlich überzeugen auch die Ausführungen zu einer Gefahr des Ausuferns von Abstammungsklärungsverfahren nicht. Einer Abstammungsklärung „ins Blaue hinein“ ließe sich, wie das Gericht selbst sagt, durch erhöhte Anspruchsvoraussetzungen beikommen. Dass das Gericht hier eine Intensivierung der Grundrechtsbeeinträchtigung der beteiligten Personen erkennen möchte, ist aus den unter 4. genannten Gründen abzulehnen.

Abschließend lässt sich festhalten, dass klärungsinteressierte Kinder vom BVerfG Steine statt Brot erhalten. Es ist nun auf den Gesetzgeber zu hoffen. Er sollte ein umfassendes statusfolgenloses Abstammungsklärungsverfahren in seine Reformpläne mit einbeziehen und damit die verfassungsrechtlich derzeit unbefriedigende Situation beseitigen.


Zum Volltext der Entscheidung des BVerfG gelangen Sie hier.

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