Versuchslabor Niederlande? Die Staatskommission zur Überarbeitung des Abstammungsrechts schlägt u.a. Einführung der Mehrelternschaft vor


Im Jahr 2014 hat die niederländische Regierung eine Kommission zur Erarbeitung des Änderungsbedarfs im Abstammungsrecht beauftragt (siehe dazu hier im Blog). Seit 7.12.2016 liegt nun der 643 Seiten lange Bericht vor. Darin spricht sich die Kommission nicht nur für die Einführung der elterlichen Sorge von mehr als zwei Personen aus, sondern auch für die Abkehr vom Zweielternprinzip.

I. Hintergrund

Das niederländische Abstammungsrecht geht ebenso wie das deutsche derzeit davon aus, dass ein Kind nur maximal zwei rechtliche Elternteile haben kann (sog. Zweielternprinzip). Die meisten aber nicht alle Staaten sehen dies genauso. Beispielsweise hat die kanadische Provinz British Columbia vor einiger Zeit die Mehrelternschaft eingeführt (siehe dazu in diesem Blog). Auch die Niederlande denken seit einiger Zeit ganz offen darüber nach, dies zu tun.

Bereits 2012 hatte das niederländische Justizministerium (Ministerie van Veiligheid en Justitie) eine Studie in Auftrag gegeben, die sich allerdings auf die durch mehr als zwei Eltern ausgeübte elterliche Sorge beschränkte. Die Studie wurde von einer interdisziplinären Gruppe von Wissenschaftlern der Universitäten Amsterdam, Groningen und Utrecht erarbeitet und ist hier abrufbar. 2014 hat das niederländische Justizministerium die Thematik weiterverfolgt und eine Kommission, die sog. staatscommissie herijking ouderschap, damit beauftragt, alle möglichen Problemstellungen zu den Themen Mehrelternschaft und Leihmutterschaft zu prüfen und denkbare Regelungskonzepte zu erarbeiten. Der Kommissionsbericht liegt nun vor.

II. Allgemeine Ausgangsüberlegungen

Die Kommission stellt eingangs ihrer Überlegungen fest, dass sich heute Familienformen und Elternrollen verändert haben. Sie sind vielgestaltiger geworden. Nicht nur die Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, sowie Fortschritte bei der medizinisch-assistierten Reproduktion, sondern auch das tatsächliche Vorkommen moderner Familienformen, wie das Aufziehen eines Kindes durch mehr als zwei Elternpersonen, seien dafür verantwortlich. Heute könne daher nicht mehr mit derselben Selbstverständlichkeit wie früher angenommen werden, dass notwendigerweise zwischen jedem Elternteil und Kind ein genetisches Band bestehe.

Im Mittelpunkt der Überlegungen zur Reform des Abstammungsrechts stünden das Kind und dessen Interessen an einer sog. „guten Elternschaft“, die die Kommission mit sieben Kriterien näher beschreibt (hierunter genannt sind die dauerhafte Verantwortungsübernahme für das Kind, ein offener Umgang mit der genetischen Abstammung und Umgangs- und Kontaktmöglichkeiten zwischen Elternteil und Kind). Eine Reform müsse sich hieran orientieren.

Ausgangspunkt dauerhafter Verantwortungsübernahme könne einerseits ein genetisches Band sein, das einen Elternteil mit seinem Kind verbindet. Ebensogut komme aber auch der Wille einer Person zur Übernahme der Verantwortung für ein Kind als Zuordnungsgrund in Betracht, z.B. dann, wenn ein Kind im Wege heterologer medizinisch-assistierter Reproduktion gezeugt würde, und damit das genetische Band fehle. Die Kommission gedenkt daher auch die Begrifflichkeiten zu ändern, von Abstammungsrecht hin zu einem Verwandtschaftsrecht, usw.

Da die Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher und genetischer Abstammung heutzutage eine stärkere Relevanz haben, sei auch das Recht des Kindes an Kenntnis seiner Abstammung besonders bedeutend. Die Kommission schlägt daher vor, dieses Recht noch umfassender im Sinne eines Rechts auf Kenntnis seiner Entstehungszusammenhänge zu begreifen, d.h. z.B. auch, die Tatsache des Vorliegens einer medizinisch-assistierten Reproduktion in einem Register zu erfassen.

III. Feststellungen zur Mehrelternschaft

Die Kommission analysiert in einem weiteren Schritt die Zuordnungsgründe für das Abstammungsverhältnis (Geburt, Ehe, Anerkennung, Einwilligung in die medizinisch-assistierte Zeugung, genetische Abstammung) und kommt zu dem Ergebnis, dass diese grundsätzlich ausreichend sind. Angemerkt wird jedoch, dass die Gewichtung dieser Gründe die Lebenswirklichkeit derzeit nicht widerspiegle. Um der tatsächlichen und rechtlichen Position des Kindes in modernen, von den gegenwärtigen Regeln nicht abgebildeten Familien- und Eltern-Kind-Konstellationen gerecht zu werden, sei die Einführung einer rechtlichen Elternschaft von mehr als zwei Personen sowie die Einführung der Leihmutterschaft nötig. Auch die elterliche Sorge sollte flankierend hierzu auf mehr als zwei Personen übertragen werden können. Letztlich sei es Aufgabe des Rechts, auch Fälle, die nicht den Regelfall darstellten und somit an der Zahl gering seien, zu berücksichtigen.

Die Kommission geht davon aus, dass rechtliche Eltern des Kindes die Personen sein sollten, die das Kind tagtäglich versorgen (soziale Eltern). In der Lebenswirklichkeit seien dies, so die Kommission, nicht immer nur zwei Personen. Die Einführung der Elternschaft von mehr als zwei Personen ermögliche, dass die das Kind aufziehenden Personen auch im Erwachsenenalter des Kindes noch mit diesem rechtlich verbunden blieben. Ferner sei es vorteilhaft für das Kind, dass seine Eltern rechtlich eindeutig feststünden. Dies gelte insbesondere wegen der erbrechtlichen Absicherung und der Verleihung der Nationalität.

Flankierend hierzu schlägt die Kommission vor, die schwache Adoption einzuführen. Dies erlaube es dem Angenommenen, nicht alle Bande zur Herkunftsfamilie abreißen zu lassen.

Da durch die Einführung der Mehrelternschaft die Komplexität der rechtlichen Beziehungen zunehme, seien unter dem Aspekt des Kindeswohls bestimmte Voraussetzungen an die Mehrelternschaft zu stellen:

Erstens sollten die Elternpersonen darüber einig sein, die Elternrollen gleichwertig auszuüben. Daher sollten sie im Vorfeld miteinander die in Betracht kommenden Familienkonstellationen absprechen. Wer diesen Schritt übergehe, der solle nicht mehr ohne Weiteres Zugang zur Mehrelternschaft haben, notwendig sei dann der Gang zum Richter und der Umweg über die einzuführende schwache Adoption.

Zweitens sollte die Mehrelternschaft auf maximal vier Personen, die in maximal zwei Haushalten leben, begrenzt werden. Begründet wird dies damit, dass ein Kind nur zu einer begrenzten Zahl von Personen Bindungen entwickeln könne. Da die genaue Zahl der Bindungsfähigkeit nicht bekannt sei, sei gesetzgeberisch Vorsicht geboten. In der Lebenswirklichkeit kämen allerdings tatsächlich vier soziale Elternpersonen vor, weshalb dies als Grenze betrachtet werde. Es bestehe allerdings grds. wenig Erfahrung mit derartigen Konstellationen. Die Kommission stellt an diese vier Personen qualitative Voraussetzungen. Lediglich die biologische Mutter (Geburtsmutter), die genetischen Eltern (Eizellenspenderin und Samenspender) und die Lebenspartnerin der Geburtsmutter böten ein hinreichend nachweisbares Band zu dem Kind, das die volle Elternposition rechtfertige.

Dritte Voraussetzung sollte nach Ansicht der Kommission sein, dass die Mehrelternschaft durch Gerichtsbeschluss hergestellt wird, wobei sich der Richter vom Kindeswohl leiten zu lassen habe. Ein solcher Beschluss soll nicht ohne die Vorlage einer Mehrelternschaftsvereinbarung, die die genaue Regelung der elterlichen Sorge und der Übernahme von Erziehungsaufgaben, den Hauptwohnsitz des Kindes, die Namensgebung, die Tragung finanzieller Lasten und bereits Mechanismen zur Konfliktlösung beinhalten soll, erlassen werden können. Zur Wahrung der Kindesinteressen soll dem noch ungeborenen Kind ein Ergänzungspfleger (bijzondere curator) zur Seite gestellt werden, der den Richter über die Auswirkungen der Mehrelternschaftsvereinabrungen auf das künftige Kind informieren soll.

Die Umstände der Mehrelternschaft sollen in einem zentralen Register festgehalten werden.

III. Feststellungen zur Leihmutterschaft

Der zweite große Teil der Arbeiten der Staatscommissie herijking ouderschap befasst sich mit dem Thema der Leihmutterschaft. Eine solche ist in den Niederlanden zwar derzeit schon möglich. Eine umfassende Regelung fehlt aber, es gibt lediglich vereinzelte Regelungen, die sich mit der Materie befassen. Paare, die eine Leihmutterschaft in den Niederlanden anstreben, müssen derzeit den Umweg über die (allerdings erleichterte) Adoption gehen. Die Wirksamkeit vertragsrechtlicher Konstrukte ist derzeit nicht eindeutig geregelt, so dass Rechtsunsicherheit besteht. Auch das Unentgeltlichkeitsgebot ist schwer greifbar: unklar ist, wann die Entgeltlichkeit beginnt und die bloße Entschädigung der Aufwendungen endet.

Die Kommission stellt ihren Überlegungen voran, dass der Wunsch ein Kind aufzuziehen grds. etwas Positives sei. Des Weiteren sei anzuerkennen, dass es Personen gibt, die einen solchen Wunsch in sich tragen, sich diesen aber nicht selbst erfüllen können. Auch in den Niederlanden sei ein Wunsch von Paaren, sich einer Leihmutter zu bedienen, um den eigenen Kinderwunsch zu erfüllen, spürbar. Wie auch in anderen Ländern strebten niederländische Paare allerdings ins Ausland, um eine Leihmutterschaft durchzuführen. Die Kommission führt dies auf begrenzte Möglichkeiten im Inland zurück. Es sei daher anzustreben, so die Kommission, eine Regelung zu gestalten, die es Paaren unter Wahrung menschenrechtlicher Aspekte und der Ausbalancierung der Interessen aller Beteiligten gestattet, im Inland eine Leihmutterschaft durchzuführen.

Voraussetzung für eine ausgewogene Leihmutterschaftsregelung sei, dass die Elternschaftszuordnung über einen Richterbeschluss erfolge. Die Beteiligten sollten hierzu vor Beginn der Befruchtungsbehandlungen eine umfassende  Vereinbarung vorlegen, die durch den Richter bestätigt wird. Die Rechtspositionen der Beteiligten müssten bereits im Vorfeld so weit wie möglich geklärt sein. Dass sich die Wunscheltern nach Zeugung aus der Verantwortung zögen, müsse verhindert werden. Ferner sei auch der Leihmutter, deren Beziehung (als Geburtsmutter) zum Kind unter den Schutz des Art. 8 EMRK falle, eine sechswöchige Überlegungsfrist zuzugestehen, ob sie das Kind auch wirklich abgeben wolle.Ein genetisches Band von einem Wunschelternteil mit dem Kind solle grundsätzlich vorausgesetzt sein, nur in Ausnahmekonstellationen könne darauf verzichtet werden. Um einem internationalen Leihmutterschaftstourismus vorzubeugen, schlägt die Kommission vor, dass sowohl die Leihmutter als auch ein Wunschelternteil in den Niederlanden wohnen müssen, um die Regelungen zur Anwendung zu bringen. Am Unentgeltlichkeitsgebot soll grundsätzlich nicht gerüttelt werden. Die Kommission schlägt vor, dass im Wesentlichen nur die Aufwendungen der Leihmutter ersetzt werden sollen. Gleichwohl sehe man gewissen Raum für eine allgemeine Vergütung für das Austragen des Kindes mit einer Maximalhöhe von € 500/Schwangerschaftsmonat.

Für im Ausland durchgeführte Leihmutterschaften solle eine besondere Anerkennungsregelung geschaffen werden, die sich inhaltlich an den Voraussetzungen der niederländischen Regelung orientiere.

Auch die Tatsache der Involvierung einer Leihmutter solle in einem zentralen Register festgehalten werden, um das Kindesinteresse an der Kenntnis seiner Abstammung zu wahren.

IV. Ausblick

Die hier nur überblicksweise dargestellten Forderungen der Staatscommissie herijking ouderschap stellen sehr weitreichende Abweichungen zu dem derzeit in den Niederlanden und in den meisten europäischen Ländern geltenden Recht dar. Die Themen, die die Kommission anspricht, sind jedenfalls jene Themen, denen sich auch der deutsche Gesetzgeber bei einer künftigen Reform stellen muss. Wie soll das Abstammungsrecht künftig ausgestaltet sein, und welche faktisch auftretenden Phänomene sollen rechtlich ihre Entsprechung im Abstammungsrecht finden (Stichwort: automatische Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare, Leihmutterschaft, Mehrelternschaft)? Die Überlegungen der Kommission sind daher sehr wertvoll für den rechtspolitischen Diskurs. Es ist davon auszugehen, dass sie den Gesetzgebungsprozess in den Niederlanden beeinflussen werden.

Bei einer ersten Betrachtung erscheinen die Überlegungen aber noch nicht ganz ausgewogen, wie sich allein am Beispiel Mehrelternschaft zeigt:

  • Erstens ist es begründungsbedürftig, warum man rechtlich die Elternschaft von mehr als zwei Personen überhaupt ermöglichen sollte. Die Tatsache, dass bereits heute faktisch mehrere Personen als soziale Eltern für ein Kind sorgen, genügt für sich allein nicht. Dass ein Verhalten praktiziert wird, heißt noch nicht, dass es auch rechtlich zulässig sein muss, denn sonst könnte man – übertrieben gesprochen – ja auch die vorsätzliche Tötung eines Menschen mit dem Argument rechtfertigen, daß ja jeden Tag Menschen vorsätzlich getötet würden. Eine Begründung der Einführung der rechtlichen Elternschaft von mehr als zwei Personen muss vielmehr an weiteren Punkten ansetzen. Ein Begründungsansatz kann beispielsweise rechteorientiert sein, d.h. er könnte an der Verwirklichung von Freiheitsrechten ansetzen (Stichwort: Familiengründungsfreiheit, Fortpflanzungsfreiheit). Er kann aber auch an gewandelten gesellschaftlichen Werten orientiert sein und daher die Wandelung des Rechts rechtfertigen. Auch könnte eine Aufgabe des Zweielternprinzips anhand von psychologischen Erkenntnissen begründet werden. Die Kommission merkt hier aber bereits selbst im Rahmen der Begrenzung der Mehrelternschaft auf vier Personen an, dass einschlägige Erfahrungen in diesem Bereich fehlen.
  • Zweitens ist die Begrenzung der als Eltern in Betracht kommenden Personenzahl auf vier mE noch nicht vollständig durchdacht. Was ist mit der Mitochondrienspenderin? Sie ist ebenfalls genetische Mutter (zur Mitochondrienspende siehe hier im Blog). Was ist mit den Partnern der Spender des genetischen Materials? Die Partnerin der Geburtsmutter kommt nach Ansicht der Kommission als rechtlicher Elternteil in Betracht, die Partner von Samenspender und Eizellenspenderin nicht, obwohl alle Personen etwa gleich „weit weg“ sind vom Kind. Warum die Partnerin der Geburtsmutter aber größere Gewähr für eine dauerhafte Verwantwortungsübernahme i.S.e. „guten Elternschaft“ bietet als die Partner von genetischem Vater und genetischer Mutter ist nicht ersichtlich.
  • Ferner leuchtet auch die recht formale Begrenzung auf maximal zwei Haushalte nicht sofort ein. Dahinter steht wahrscheinlich die Überlegung, dass Kinder ein Zentrum ihres Familienlebens haben sollen, in dem sie sich geborgen fühlen und ungestört heranwachsen können. Mehrere Haushalte bedeutet damit weniger Zentrum, weniger Zentrum bedeutet weniger Geborgenheit. Ein Hin- und Herpendeln des Kindes zwischen mehreren Haushalten ist ganz offensichtlich nicht gewollt. Dazu muss es jedoch auch bei Bestehen von mehreren Elternhaushalten nicht kommen. Das Bestehen von mehreren Haushalten besagt ja noch nichts über die Qualität eines jeden Haushalts und die Qualifikation eines Haushalts als Lebensmittelpunkt des Kindes. Es ist durchaus denkbar, dass sich das Familienleben an einem zentralen Ort abspielt, auch wenn die Eltern mehrere Haushalte führen. Ein living apart together ist in der heutigen Zeit letztlich nicht ungewöhnlich. Es kann aus beruflichen, finanziellen oder sonstigen Gründen vorliegen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sichtrotz der noch unausgewogenen Punkte um berücksichtigenswerte Überlegungen handelt, die auch in die deutsche Debatte Eingang finden sollten. Mit Spannung darf man daher die Entwicklungen in der niederländischen Gesetzgebung verfolgen. Würde die Mehrelternschaft in unserem Nachbarland real, werden sich bei uns – unabhängig von einer Abstammungsrechtsreform – schwierige anerkennungsrechtliche Fragen stellen.


Alle Bildquellen: Staatscommissie herijking ouderschap

Folgende Dokumente der Kommission finden Sie hier (in Niederländisch):

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