Zur Anerkennung der rechtlichen Elternschaft der Wunscheltern bei einer grenzüberschreitenden Leihmutterschaft, wenn das Kind mit keinem der Wunschelternteile genetisch verwandt ist – Anmerkung zu dem Beschluss des AG Sinsheim vom 15.5.2023 – Az. 20 F 278/22


Im Ausland durchgeführte Leihmutterschaften beschäftigen die deutsche Familienrechtswissenschaft nachhaltig. Das deutsche Recht verbietet in den §§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG, 5 Abs. 2 und 3, 13c, 14b AdVermiG die Leihmutterschaft als reproduktive Technik. § 1591 BGB komplettiert dieses Verbot, indem er die Geburtsmutter unabhängig davon zuordnet, ob sie auch die genetische Mutter des Kindes ist.[1] Ursprünglich wollte die herrschende Meinung dieses Verbot auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten über den Vorbehalt des ordre public durchsetzen.[2] Durch einen Grundsatzbeschluss vom 10.12.2014 verschob der Bundesgerichtshof die Akzentuierung der Diskussion aber nachhaltig hin zu einer toleranteren Haltung: Dass eine anzuerkennende ausländische Entscheidung bei Durchführung einer Leihmutterschaft die Wunscheltern als rechtliche Eltern zuweise, verstoße für sich genommen jedenfalls dann noch nicht gegen den ordre public, wenn das Kind mit zumindest einem Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – genetisch verwandt sei.[3] Dies brachte einiges an Klarheit. Eine Frage blieb und bleibt aber offen: Wie ist zu verfahren, wenn kein Wunscheltern mit dem Kind genetisch verwandt, also zugleich genetischer Elternteil des Kindes ist? Diese Konstellation weist (auch neben der Anwendung des ordre public) einige rechtlich interessante Probleme auf, zu denen das AG Sinsheim in einem aktuellen Beschluss vom 15.5.2023[4] Stellung beziehen musste. Dieser Beschluss wird hier kurz eingeordnet und (kritisch) bewertet.

I.      Darstellung des Sachverhalts

Dem Beschluss lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.[5] Im Frühjahr 2020 schlossen die Wunscheltern (ein deutsches Ehepaar) mit der ledigen, in Kalifornien lebenden Leihmutter J einen entgeltlichen Leihmutterschaftsvertrag. Die Wunscheltern konnten selbst kein genetisches Material für die Zeugung des Kindes zur Verfügung stellen. Deswegen mussten sie eine anonyme Embryonenspende nutzen. Nach sec. 7962 (e) California Family Code stellte der Superior Court of the State of California, County of San Bernardino (im Folgenden Superior Court von San Bernardino) die Wunscheltern auf ihren Antrag hin als rechtliche Eltern des durch J zu gebärenden Kindes fest. Im Juli 2022 kam das Kind M in Kalifornien zur Welt. Unmittelbar darauf wurde M der Obhut der Wunscheltern übergeben. Seit Ende August 2022 lebt die Familie in Deutschland. Nun beantragten die Wunscheltern bei dem AG Sinsheim die Anerkennung der Entscheidung des Superior Court von San Bernardino im Rahmen eines fakultativen Anerkennungsverfahrens nach § 108 Abs. 2 S. 1 FamFG.[6]

II.    Örtliche und internationale Zuständigkeit für das fakultative Anerkennungsverfahren nach § 108 Abs. 2 S. 1 FamFG

Zunächst erörterte des AG Sinsheim, ob es überhaupt für die Entscheidung über den Antrag der Wunscheltern zuständig war. Da das Kind M, als Person auf die sich die Entscheidung über die rechtliche Elternschaft bezieht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragsstellung im Bezirk des AG Sinsheim hatte, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit unproblematisch aus § 108 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG.[7]

Anhand welcher Vorschriften sich die internationale Zuständigkeit für das fakultative Anerkennungsverfahren nach § 108 Abs. 2 FamFG bestimmt, ist indes umstritten. Teils wird vorgeschlagen, die §§ 98–106 FamFG analog heranzuziehen.[8] Dazu scheint auch das AG Sinsheim zu tendieren.[9] Dafür spricht insbesondere die Gesetzesbegründung zu § 108 Abs. 3 FamFG: Hiernach soll sich die „internationale Zuständigkeit […] nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Unterabschnitts 2“[10], also nach den §§ 98–106 FamFG richten. Da das Kind M seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergäbe sich die internationale Zuständigkeit deutscher Familiengerichte aus § 100 Nr. 2 FamFG. Teils wird die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 108 Abs. 3 S. 1 FamFG analog herangezogen.[11] Dieses Vorgehen ist mit der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit anhand der insoweit doppelfunktionalen §§ 12–37 ZPO vergleichbar.[12] Wie gesehen wären auch danach deutsche Familiengerichte analog § 108 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG international zuständig. Schließlich wird vertreten, dass sich die Frage nach der internationalen Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland nicht sinnvoll stellen lassen. Sie könne schon nach der Natur der Sache nur bei deutschen Gerichten zu verorten sein.[13] Das ist überzeugend. Kein Staat kann einem anderen Staat Vorgaben darüber machen, welche Entscheidungen dieser Staat anzuerkennen hat.[14] Deswegen müssen zwingend die Gerichte des Staats, indem die Anerkennung einer Entscheidung begehrt wird, international zuständig sein. Damit hält sich das AG Sinsheim im Ergebnis zutreffend für örtlich und international zuständig.

III.   Keine „Annahme als Kind“ nach § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG

Die verheirateten Wunscheltern beantragen die Anerkennung der Entscheidung des Superior Court von San Bernardino. Durch diese werden sie als rechtliche Eltern des Kindes M festgestellt. In dem fakultativen Anerkennungsverfahren nach § 108 Abs. 2 S. 1 FamFG können Beteiligte nach § 7 FamFG die Anerkennung all derer Entscheidungen beantragen, die im Regelungsbereich des FamFG überhaupt ergehen.[15] Dazu zählt auch die Entscheidung über rechtliche Elternschaft, §§ 1, 111 Nr. 3, 169 FamFG. Da diese nicht vermögensrechtlichen Inhalts im Sinne des § 108 Abs. 2 S. 1 FamFG ist,[16] steht der Weg über das fakultative Anerkennungsverfahren nach § 108 Abs. 2 S. 1 FamFG grundsätzlich offen.

Jedoch sind für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) vorrangig, wenn das angenommene Kind zur Zeit der Annahme noch keine achtzehn Jahre alt war, § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG. Im Ergebnis zutreffend stellt das AG Sinsheim fest, dass es vorliegend nicht um die Anerkennung einer „Annahme als Kind“, also einer Adoption, gehe.[17] Allerdings unterbleibt eine nähere Begründung, obwohl diese durchaus angezeigt gewesen wäre. Gerade wenn bei einer Leihmutterschaft kein Wunschelternteil zugleich genetischer Elternteil des Kindes ist, ist umstritten, ob die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern noch als Eltern-Kind-Zuordnung aufgrund der Abstammung und nicht vielmehr aufgrund einer Annahme als Kind nach § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG anzusehen ist. Dies ist eine Frage, die sich aufgrund der Bereichsausnahme für Entscheidungen nach § 1 Abs. 2 AdWirkG ähnlich auch bei der inzidenten Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG stellt.

Teils werden hier für die Entscheidungsanerkennung adoptionsrechtlichen Maßstäbe herangezogen,[18] da die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern nur auf ihrem Willen, Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen (sog. intendiert soziale Elternschaft), beruhe. Eine solche Eltern-Kind-Zuordnung sei nach der Logik des geltenden deutschen Familienrechts nur über die Adoption möglich. Vergleichbares wird entgegen der herrschenden Meinung[19] auch für das Internationale Abstammungsrecht vertreten: Stütze das ausländische Sachrecht die Zuordnung der rechtlichen Elternschaft zu den Wunscheltern ausschließlich auf ihre (intendiert) soziale Elternschaft sei dies nicht mehr als Abstammungszuordnung nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB, sondern vielmehr als Annahme als Kind nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB zu qualifizieren.[20] Jedenfalls ist klar, dass ein sachlicher Unterschied zwischen Kollisions- und Internationalem Zivilverfahrensrecht insoweit nicht besteht. Eine Einordnung als Zuordnung aufgrund der Abstammung oder der Adoption muss also einheitlich erfolgen.

Wie die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern bei einer Leihmutterschaft zu qualifizieren ist, wenn die Wunscheltern nicht zugleich genetische Eltern des Kindes sind, ist durchaus bedeutsam. Wird sie als „Annahme als Kind“ nach § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG eingeordnet, müssen die Wunscheltern ein Anerkennungsverfahren nach den §§ 2–6 AdWirkG[21] durchführen.[22] Für sog. unbegleitete Auslandsadoptionen nach § 1 Abs. 2 AdWirkG i.V.m. § 2a Abs. 1 AdVermiG enthält § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG eine Sonderregelung: Sie werden nur anerkannt, wenn eine internationale Adoptionsvermittlung nach § 2a Abs. 2 AdVermiG erfolgt ist. Da die Wunscheltern sich mit der Entscheidung für eine Leihmutterschaft zumeist gerade auch gegen eine internationale Adoptionsvermittlung entscheiden,[23] wird § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG in diesen Situationen in aller Regel greifen. Nur ausnahmsweise können unbegleitete Auslandsadoptionen anerkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Kind und seinen Wunscheltern ein tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, und das Kindeswohl eine Anerkennung erfordert, § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG. Diese Ausnahme soll aber auf Einzelfälle zu beschränken und restriktiv anzuwenden sein.[24] Angesichts des Umstandes, dass Leihmutterschaftskonstellationen in grenzüberschreitenden Sachverhalten insbesondere durch das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung intensiv verfassungsrechtlich determiniert sind, erscheint dies zumindest zweifelhaft. So oder so unterscheidet sich der Maßstab des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG deutlich von dem anerkennungsrechtlichen Vorbehalt des ordre public international nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

Die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern in Leihmutterschaftskonstellationen ist aber auch dann als Zuordnung aufgrund der Abstammung und nicht der Adoption (sowohl kollisions-, als auch internationalzivilverfahrensrechtlich) zu qualifizieren, wenn keiner der Wunschelternteile zugleich genetischer Elternteil des Kindes ist. Besonders deutlich wird dies, wenn, wie es das kalifornische Recht ermöglicht und auch im gegenständlichen Fall erfolgt ist, die Wunscheltern schon vor der Geburt gerichtlich als rechtliche Eltern festgestellt werden können. Hier rückt die Leihmutter (und ihre Ehemann) nie in die rechtliche Elternstellung ein. Schon deswegen sind Leihmutterschaftskonstellationen nicht mit einer Adoption zu vergleichen.[25] Dies verdeutlicht aber auch, dass bei Leihmutterschaften einem Kind mit den Wunscheltern überhaupt erstmals rechtliche Eltern zugeordnet werden.[26] Auch wenn die Wunscheltern erst nach der Geburt als rechtliche Eltern zugeordnet werden,[27] tragen die allermeisten ausländischen Sachrechtsordnungen dafür Sorge, dass eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung möglichst zeitnah nach der Geburt erfolgt.[28] Anders als bei der Adoption geben schließlich die Wunscheltern bei der Leihmutterschaft erst den Impuls, dem das Kind sein Leben verdankt.[29]

Zurecht sieht das AG Sinsheim damit eine ausländische Entscheidung, die bei einer Leihmutterschaft die Wunscheltern, die nicht zugleich genetische Eltern des Kindes sind, diesem Kind als rechtliche Eltern zuordnet, nicht als „Annahme als Kind“ nach § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG an.

IV.  Kein Verstoß gegen den ordre public international nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG

Damit hat das AG Sinsheim die Voraussetzungen geschaffen, um sich der hier vornehmlich interessierenden Rechtsfrage zu zuwenden. Verstößt eine ausländische Entscheidung, die in einer Leihmutterschaftskonstellation einem Kind die Wunscheltern als rechtliche Eltern zuordnet, gegen den sog. ordre public international nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn kein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist? Zwar ist der Maßstab des internationalzivilverfahrensrechtlichen ordre public international nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich großzügiger als der des kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB.[30] Da es sich bei der grenzüberschreitenden Leihmutterschaft aber um einen grund- und menschenrechtlich intensiv determinierten Bereich handelt, dürfte sich diese Unterscheidung insoweit inhaltlich nicht auswirken.[31] Es ist also irrelevant, ob diese Zuordnung durch kollisionsrechtlich anwendbares ausländisches Sachrecht oder durch eine anzuerkennende ausländische Entscheidung zustande gekommen ist.

Wie also ist nun die Frage eines Verstoßes gegen den ordre public bei einer Leihmutterschaft zu beurteilen, wenn die Wunscheltern als rechtliche Eltern zugeordnet werden? Teils wird angenommen, dass die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern bei einer Leihmutterschaft immer gegen den ordre public verstößt.[32] Dass die Wunscheltern, die ein liberaleres ausländisches Fortpflanzungsmedizin- und Abstammungsrecht ausnutzten, um rechtliche Eltern eines zu zeugenden Kindes werden (sog. parentage shopping[33]), und damit das deutsche Leihmutterschaftsverbot umgingen, müsse rechtlich sanktioniert werden.[34] Andernfalls werde sowohl die Menschenwürde des Kindes,[35] als auch die Menschenwürde der Leihmutter[36] verletzt. Ersteres werde zur Ware und zweitere zur bloßen „Gebärmaschine“ herabgewürdigt.

Die herrschende Meinung stimmt hingegen dem angesprochenen Grundsatzbeschluss des Bundesgerichtshofs zu: Ein Verstoß gegen den ordre public folgt danach bei einer Leihmutterschaft jedenfalls dann nicht alleine daraus, dass die Wunscheltern als rechtliche Eltern zugeordnet werden, wenn ein Wunschelternteil zugleich genetischer Elternteil des Kindes ist.[37] Vermehrt wird diese Grundannahme auf den Fall erstreckt, in dem kein Wunschelternteil zugleich genetischer Elternteil des Kindes ist.[38] So sieht es nun auch das AG Sinsheim.[39] Das überzeugt:

Wenn die Leihmutter freiwillig auf ihre rechtliche Elternstellung verzichtet, verstößt die Leihmutterschaft jedenfalls nicht gegen ihre Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG.[40] Leihmüttern kann nicht prinzipiell die Fähigkeit abgesprochen werden, sich eigenverantwortlich dafür zu entscheiden, eine Leihmutterschaft durchzuführen. Damit ist aber auch klar, dass die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern grundsätzlich nur unbedenklich ist, wenn die Leihmutter freiwillig auf die Elternschaft verzichtet hat.[41] Die Menschenwürde der Leihmutter wird aber etwa dann verletzt, wenn ihr das Kind gegen ihren Willen weggenommen wurde.[42] Besonders kompliziert ist die Bewertung, wenn die Leihmutter das Kind zwar nicht freiwillig übergeben hat, das Kind aber in die Familie der Wunscheltern sozial weitgehend integriert ist. Hier kann das Kindeswohl dafürsprechen, diese Familie aufrecht zu erhalten. Ausnahmsweise kann dann ein Verstoß gegen den ordre public zu verneinen und das Kindeswohl höher zu gewichten sein. Konkretisierend könnten unter Umständen die Art. 12 f. HKÜ herangezogen werden.[43] Diese Normen buchstabieren die Abwägung zwischen dem Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner sozialen Bindungen und dem Interesse des Elternteils, dessen Zugriff das Kind entzogen wurde, aus und betreffen damit eine insoweit durchaus vergleichbare Konstellation. Auch die Menschenwürde des konkret betroffenen Kindes ist nicht verletzt. Denn dieses Kind wäre ohne die Initiative der Wunscheltern und die Leihmutterschaft nie gezeugt worden.[44] Die eigene Existenz kann nicht gegen die eigene Menschenwürde verstoßen. Und auch als abstraktes Schutzgut lässt sich die Menschenwürde des Kindes nicht bemühen, um einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen. Wenn dies teils anders gesehen wird,[45] wird meist dafür plädiert, das deutsche Leihmutterschaftsverbot generalpräventiv auch gegenüber einem parentage shopping durch die Wunscheltern durchzusetzen. Das Kind darf aber selbst nicht für dieses parentage shopping verantwortlich gemacht werden. Andernfalls würde es selbst instrumentalisiert.[46] Gerade das Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG,[47] durch das das Kindeswohl verwirklicht werden soll, spricht gegen einen pauschalen ordrepublic-Verstoß der rechtlichen Elternschaft der Wunscheltern in Leihmutterschaftskonstellationen. Entsprechendes gilt auch für das Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.[48] In aller Regel wird es dem Wohl des Kindes am besten entsprechen, wenn diesem Kind die Wunscheltern als rechtliche Eltern zugeordnet werden. Denn nur die Wunscheltern sind üblicherweise bereit und gewillt persönlich und finanziell in einem Maße für das Kind zu sorgen, wie dies mit der rechtlichen Elternschaft einhergeht.[49] Insgesamt spricht also viel dafür, dass die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern bei Durchführung einer Leihmutterschaft auch dann nicht gegen den ordre public verstößt, wenn kein Wunschelternteil zugleich genetischer Elternteil des Kindes ist.

Welche Kontrolldichte ist nun bei § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG anzulegen, wenn es um die Frage geht, ob die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Wunscheltern tatsächlich dem Kindeswohl am besten entspricht? Nach dem Verbot der sog. révision au fond nach § 109 Abs. 5 FamFG kann die ausländische Entscheidung zwar nicht detailliert auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden.[50] Gleichwohl will das AG Sinsheim im Rahmen der familiengerichtlichen Amtsermittlung nach § 26 FamFG alle kindeswohlrelevante Belange umfassend prüfen, wenn das Kind mit keinem Wunschelternteil genetisch verwandt ist.[51] Dafür seien Stellungnahmen des Jugendamts, der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle oder anderer geeigneter Behörden einzuholen, die Wunscheltern und die Leihmutter anzuhören und das Kind wahrzunehmen. Eine derart tiefgehende Prüfung des Kindeswohls in Leihmutterschaftskonstellationen, in denen kein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist, wird aber nicht durchgehend gefordert.[52] Lässt man sich bei der Prüfung des ordre public zuvörderst vom Kindeswohl leiten, ist dagegen indes wenig einzuwenden. Insbesondere wenn die genetische Elternschaft der Wunscheltern fehlt, kann eine Leihmutterschaft unter Umständen nur vorgetäuscht sein, um einen Fall des Kinderhandels zu verdecken.[53] Dies gebietet eine detailliertere Prüfung aller kindeswohlrelevanter Punkte.

Das AG Sinsheim verneint also einen pauschalen Verstoß der rechtlichen Elternschaft der Wunscheltern gegen den ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auch dann, wenn kein Wunschelternteil zugleich genetischer Elternteil des Kindes ist. In diesen Fällen sei das Kindeswohl allerdings einer intensiveren gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Dem ist zu zustimmen.

V.    Zur (Un-)Zulässigkeit der Anhörung per Videokonferenz

Zuletzt ist noch auf einen Punkt einzugehen, den das AG Sinsheim nicht näher ausführt. Im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens wurde die in Kalifornien lebenden Leihmutter per Videokonferenz angehört.[54] Ob eine solche grenzüberschreitende Beweiserhebung völkerrechtlich zulässig ist, ist allerdings umstritten. Viel spricht dafür, dass die Videoanhörung einer Person, die sich in einem ausländischen Staat befindet, in völkerrechtlich unzulässiger Weise in die Souveränität dieses Staates eingreift.[55] Folgt man dem, darf eine Videoanhörung erst durchgeführt werden, wenn der ausländische Staat einem diesbezüglichen Rechtshilfeersuchen entsprochen hat. Dafür steht in der Europäischen Union inzwischen Art. 20 der neugefassten EuBewVO zur Verfügung. Dass das AG Sinsheim diesen Weg gewählt hat, ist angesichts der kurzen Verfahrensdauer eher unwahrscheinlich. Aus alledem ist folgende Konsequenz zu ziehen: Gerade an den Schilderungen der Leihmutter besteht besonderes Interesse, um zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt. Diese wird sich grundsätzlich im Ausland aufhalten. Das dann an sich notwendige Rechtshilfeersuchen verzögert das Verfahren erheblich. Und das obwohl gerade in den ersten Lebensjahren schon kurze Zeiträume für die Stabilität der Beziehungen des Kindes besonders bedeutend sind.[56] Das ist misslich.

VI.  Zusammenfassung

Die Ausführungen des AG Sinsheim zu den Problemen, die die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern in Leihmutterschaftskonstellationen aufwirft, wenn das Kind mit keinem der Wunscheltern genetisch verwandt ist, verdienen Zustimmung. Dies gilt insbesondere, wenn das AG Sinsheim insoweit einen Verstoß gegen den ordre public verneint. Aber auch, dass implizit eine Qualifikation als „Annahme als Kind“ (hier für § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG) bei fehlender genetischer Elternschaft abgelehnt wird, ist überzeugend. Da ein Verfahren mit einem vergleichbaren Sachverhalt zurzeit unter dem Az. XII ZB 44/20 bei dem Bundesgerichtshof anhängig ist, bleibt auf eine höchstrichterliche Klärung der relevanten Fragen zu hoffen.


Joshua Kohler ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Institut für Privat- und Prozessrecht der Georg-August-Universität Göttingen (Prof. Reuß).


[1] BT-Drs. 13/4899, S. 82; Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 295.

[2] Vgl. nur KG, 1.8.2013 – 1 W 413/12, FamRZ 2014, 1575; Looschelders, IPRax 1999, 420 (423).

[3] BGH, 10.12.2014 – XII ZB 463/13, FamRZ 2015, 240 Rn. 34 (m. Anm. Helms).

[4] AG Sinsheim, 15.5.2023 – 20 F 278/22, BeckRS 2023, 10061.

[5] Ausführliche Darstellung des Sachverhalts bei AG Sinsheim, 15.5.2023 – 20 F 278/22, BeckRS 2023, 10061 Rn. 2–9.

[6] Näher zu dem fakultativen Anerkennungsverfahren nach § 108 Abs. 2 S. 1 FamFG insb. Klinck, FamRZ 2009, 741; Staudinger/Spellenberg, 2016, § 108 FamFG Rn. 166–172.

[7] Vgl. AG Sinsheim, 15.5.2023 – 20 F 278/22, BeckRS 2023, 10061 Rn. 15.

[8] So etwa Sternal/Dimmler, 21. Aufl. 2023, § 108 FamFG Rn. 98.

[9] AG Sinsheim, 15.5.2023 – 20 F 278/22, BeckRS 2023, 10061 Rn. 15.

[10] BT-Drs. 16/6308, S. 222.

[11] Dutta/Jacoby/Schwab/Heiderhoff, 4. Aufl. 2021, § 108 FamFG Rn. 15; MüKoFamFG/Rauscher, 3. Aufl. 2018, § 108 FamFG Rn. 31.

[12] Näher Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, Rn. 288.

[13] Haußleiter/Gomille, 2. Aufl. 2017, § 108 FamFG Rn. 19; Prütting/Helms/Hau, 6. Aufl. 2023, § 108 FamFG Rn. 58; Klinck, FamRZ 2009, 741 (747); Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, Rn. 962.

[14] Kegel, in FS Müller-Freienfels, 1986, S. 377 (381–384); Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, Rn. 1094.

[15] Dutta/Jacoby/Schwab/Heiderhoff, 4. Aufl. 2021, § 108 FamFG Rn. 4.

[16] Vgl. AG Sinsheim, 15.5.2023 – 20 F 278/22, BeckRS 2023, 10061 Rn. 17. Ausführlich dazu Klinck, FamRZ 2009, 741 (745).

[17] AG Sinsheim, 15.5.2023 – 20 F 278/22, BeckRS 2023, 10061 Rn. 16.

[18] Weber, Gleichgeschlechtliche Elternschaft im Internationalen Privatrecht, 2017, S. 206 f. Zumindest zweifelnd Helms, FamRZ 2015, 245 (246); MüKoBGB/Helms, 8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 69.

[19] Siehe etwa BGH, 20.3.2019 – XII ZB 530/17, FamRZ 2019, 892 (m. Anm. von Bary); OLG Stuttgart, 7.2.2012 – 8 W 46/12, FamRZ 2012, 1740; Dethloff, JZ 2014, 922 (929); Duden, Leihmutterschaft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2015, S. 29 f.; Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 495.

[20] Dafür Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 7 Rn. 3; Andrae, StAZ 2015, 163 (168 f.).

[21] Dazu Schlauß, FamRZ 2021, 249 (254).

[22] Zu dem vorrangigen Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAdoptÜ) siehe Prütting/Helms/Hau, 6. Aufl. 2023, § 108 FamFG Rn. 31. In den hier interessierenden Leihmutterschaftsfällen erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass einmal das Verfahren nach den Art. 23 ff. HAdoptÜ vorrangig ist. So wird der Anwendungsbereich des HAdoptÜ selten eröffnet sein. Nach Art. 2 Abs. 1 HAdoptÜ setzt dies voraus, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt. Nach der Rechtsprechung des BGH fehlt es aber schon an einem solchen in dem leihmutterschaftsfreundlichen Staat; vgl. BGH, 20.3.2019 – XII ZB 530/17, FamRZ 2019, 892 Rn. 21 f. (m. Anm. von Bary). Ist dies ausnahmsweise anders muss der Heimatstaat, in dem das zu adoptierende Kind seinen ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bescheinigen, dass die Voraussetzungen des HAdoptÜ vorliegen. Dazu gehört auch die Adoptionsfähigkeit des Kindes, Art. 4 lit. a) HAdoptÜ. Aus Sicht des leihmutterschaftsfreundlichen Heimatstaates fehlt es aber gerade hieran, da die Wunscheltern bereits rechtliche Eltern des Kindes sind.

[23] Darauf weist das AG Sinsheim, 15.5.2023 – 20 F 278/22, BeckRS 2023, 10061 Rn. 26 zurecht hin.

[24] BeckOGK/Markwardt, 1.3.2023, § 4 AdWirkG Rn. 6; Schlauß, FamRZ 2021, 249 (254). Großzügiger Botthof, NJW 2021, 1127 Rn. 29.

[25] Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 495.

[26] Ebenso Duden, Leihmutterschaft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2015, S. 29 f.

[27] Dies ist etwa in England und Wales der Regelfall. Hier wird den Wunscheltern die rechtliche Elternschaft erst nach Geburt des Kindes durch eine sog. parental order nach sec. 54 Human Fertilisation and Embryology Act 2008 übertragen. Dazu Alghrani/Griffiths, Child and Family Law Quarterly 29 (2017), 165 (172); Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 447.

[28] Vgl. Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 495.

[29] Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 495.

[30] BGH, 10.12.2014 – XII ZB 463/13, FamRZ 2015, 240 Rn. 28 (m. Anm. Helms).

[31] Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 511; Sitter, Grenzüberschreitende Leihmutterschaft, 2017, S. 190.

[32] OLG Braunschweig, 13.4.2017 – 1 UF 83/13, FamRZ 2017, 972 (m. Anm. Hösel); Berner, JZ 2021, 1147 (1152 f.); Berner, Kollisionsrecht im Spannungsfeld von Kollisionsnormen, Hoheitsinteressen und wohlerworbenen Rechten, in: Gebauer/Huber (Hrsg.), Politisches Kollisionsrecht, 2021, S. 1 (8); Thomale, Mietmutterschaft, 2015, S. 26–36; Thomale, IPRax 2017, 583 (585–587).

[33] Begriff nach von Bar/Mankowski, IPR II, 3. Aufl. 2019, § 4 Rn. 941.

[34] OLG Braunschweig, 13.4.2017 – 1 UF 83/13, FamRZ 2017, 972 (973) (m. Anm. Hösel); Thomale, IPRax 2017, 583 (586 f.).

[35] Thomale, Mietmutterschaft, 2015, S. 11–14.

[36] OLG Braunschweig, 13.4.2017 – 1 UF 83/13, FamRZ 2017, 972 (974) (m. Anm. Hösel); Thomale, Mietmutterschaft, 2015, S. 10 f.

[37] BGH, 10.12.2014 – XII ZB 463/13, FamRZ 2015, 240 Rn. 34 (m. Anm. Helms); 5.9.2018 – XII ZB 224/17, FamRZ 2018, 1846 (m. Anm. Reuß); 12.1.2022 – XII ZB 142/20, FamRZ 2022, 629 (m. Anm. Kohler); Haußleiter/Gomille, 2. Aufl. 2017, § 109 FamFG Rn. 21; Prütting/Helms/Hau, 6. Aufl. 2023, § 109 FamFG Rn 60; MüKoBGB/Helms, 8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 66 f.; Staudinger/Henrich, 2022, Art. 19 EGBGB Rn. 123c.

[38] KG, 21.1.2020 – 1 W 47/19, FamRZ 2020, 607 (m. Anm. von Bary); jurisPK-BGB/Duden, 9. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 105; Dutta/Jacoby/Schwab/Heiderhoff, 4. Aufl. 2021, § 109 FamFG Rn. 16; Kohler, FamRZ 2022, 632 f.; Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 513 f.

[39] AG Sinsheim, 15.5.2023 – 20 F 278/22, BeckRS 2023, 10061 Rn. 28.

[40] Duden, Leihmutterschaft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2015, S. 172; Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 438.

[41] MüKoBGB/Helms, 8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 68.

[42] Duden, Leihmutterschaft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2015, S. 205 f.

[43] Ähnlich Duden, Leihmutterschaft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2015, S. 206.

[44] Spickhoff/Müller-Terpitz, 4. Aufl. 2022, Art. 6 GG Rn. 13; Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 440 f.

[45] Darauf stellt Hillgruber, JZ 2020, 12 (15) maßgeblich ab. Ähnlich Thomale, Mietmutterschaft, 2015, S. 31 f.

[46] Vgl. Dethloff, JZ 2014, 922 (926); Kohler, StAZ 2023, 73 (75 f.); Mayer, RabelsZ 78 (2014), 551 (572–574) Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 514.

[47] Dazu BVerfG, 19.2.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, FamRZ 2013, 521; Britz, JZ 2014, 1069; Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 203–206.

[48] Vgl. EGMR, 26.6.2014 – 65192/11, 65941/11, Mennesson u Labassée/Frankreich, BeckRS 2014, 14980; 6.12.2022 – 25212/21, K.K. ua/Dänemark, BeckRS 2022, 34593. Auch aus EGMR, 24.1.2017 – 25358/12, Paradiso u Campanelli/Italien, BeckRS 2017, 102300 ergibt sich nichts anderes, da es hier nur um eine Verletzung der Rechte der Wunscheltern und gerade nicht des Kindes ging. Näher dazu Kohler, StAZ 2023, 73.

[49] Kohler, FamRZ 2022, 632.

[50] Dutta/Jacoby/Schwab/Heiderhoff, 4. Aufl. 2021, § 109 FamFG Rn. 15.

[51] AG Sinsheim, 15.5.2023 – 20 F 278/22, BeckRS 2023, 10061 Rn. 28.

[52] Anders etwa KG, 21.1.2020 – 1 W 47/19, FamRZ 2020, 607 (m. Anm. von Bary).

[53] Duden, Leihmutterschaft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2015, S. 180–182; Kohler, FamRZ 2022, 632.

[54] Vgl. AG Sinsheim, 15.5.2023 – 20 F 278/22, BeckRS 2023, 10061 Rn. 12.

[55] Stein/Jonas/Kern, 23. Aufl. 2016, § 128a ZPO Rn. 35; Socha, FamRZ 2020, 731 (732); Voß, Grenzüberschreitende Videoverhandlungen jenseits des Rechtshilfewegs, in: Reuß/Windau (Hrsg.), Göttinger Kolloquien zur Digitalisierung des Zivilverfahrensrechts – Kolloquien im Sommersemester 2021, 2022, S. 43 (48).

[56] Vgl. Grossmann/Grossmann, Bindungen – das Gefüge psychischer Sicherheit, 8. Aufl. 2021, S. 72 f.; Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 119.

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