Das OLG Celle hat sich vor einiger Zeit mit Beweislastfragen im Scheinvaterregress befasst (Zu Plänen einer Neuregelung siehe hier im Blog). Mit Beschluss vom 7.7.2017 (Az. 21 UF 53/17) hat es insoweit entschieden, dass der Scheinvater die geltend gemachten und auf ihn gemäß § 1607 III 2 BGB übergegangenen Unterhaltsansprüche darzulegen und zu beweisen hat. Er hat diesbezüglich vorzutragen und nachzuweisen, dass er Unterhaltsleistungen in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erbracht hat. Ferner muss er vortragen, dass eine Unterhaltspflicht des Regressschuldners überhaupt bestand, wozu auch Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Regressschuldners gehören, denn nur im Falle der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kann ein Unterhaltsanspruch überhaupt bestehen bzw. durch Legalzession auf den Scheinvater übergegangen sein. Dem in Anspruch genommenen Regresspflichtigen obliegt hingegen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er in Höhe des Mindestunterhalts nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig und damit zur Unterhaltsleistung in der genannten Höhe nicht verpflichtet war.