Mit Beschluss vom 24.3.2021 (Az. 3 UF 1122/20) hat auch das Kammergericht dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 1592 Nr. 1 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist, da er eine automatische Zuordnung der Ehegattin der Geburtsmutter nicht zulässt (vergleiche zur Vorlage des OLG Celle hier im Blog).
In konkreten Verfahren ging es um die Elternschaft der mit der Geburtsmutter verheirateten Frau für ein in diese Ehe geborenes Kind, das unter Zuhilfenahme einer anonymen Samenspenders gezeugt worden war. Das KG begründet die Verfassungswidrigkeit nicht mit Blick auf Art. 6 II 1 GG, sondern sieht einen Gleichheitsverstoß mit Blick auf die Rechte der Mit-Mutter und des Kindes gegeben, Art. 3 I GG. Gerade im Vergleich mit Kindern verschiedengeschlechtlicher Ehegatten, die durch Samenspende gezeugt worden sind, ergibt sich eine unterschiedliche Behandlung. Dort ist eine Zuordnung des mit dem Kind nicht verwandten Ehemannes der Mutter nach § 1592 Nr. 1 BGB möglich.
Zur Pressemitteilung des KG geht es hier: https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2021/pressemitteilung.1068978.php