OLG Celle legt im „Mit-Mutter Fall“ dem BVerfG vor


Am heutigen Mittwoch, den 24.3.2021, hat der zuständige Familiensenat des OLG Celle (21. Zivilsenat) in einem Verfahren (Az. 21 UF 146/20), das die rechtliche Elternschaft zweier Ehegattinnen für ein im Wege medizinisch-assistierter Reproduktion gezeugtes Kind betrifft, beschlossen, dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob § 1592 Nr. 1 und 2 BGB in seiner gegenwärtigen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorschrift lässt die automatische Zuordnung der mit der Geburtsmutter verheirateten Frau nicht zu, da der Gesetzeswortlaut von „Mann“ spricht. Auch eine Mutterschaftsanerkennung ist aus diesem Grund nicht möglich. Der BGH hatte bereits eine analoge Anwendung abgelehnt (dazu siehe hier im Blog).

Der Volltext des schriftlichen Beschlusses liegt noch nicht vor, aus der Pressemitteilung lässt sich jedoch entnehmen, dass der Senat davon ausgeht, dass sich eine Verfassungswidrigkeit aus Art. 6 II 1 GG ergibt, da der sozialen Mutter (Ehegattin der Geburtsmutter) der Weg in die rechtliche Elternposition verwehrt sei. Vgl. zu einer entsprechenden Argumentation Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 196ff. (mit weiteren Nachweisen).

Es ist zu begrüßen, dass dieser Vorlagebeschluss erfolgt ist. Die Ausführungen des Senats dürfen mit Spannung erwartet werden.


Zur Pressemitteilung geht es hier: OLG Celle (externer Link)

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