Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung – wie weit es reicht, klärt bald das BVerfG


BVerfGDas Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wurzelt im allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat die besondere Wichtigkeit dieses Rechts für das Individuum bereits mehrfach betont und der Gesetzgeber hat mit § 1598a BGB ein Instrument geschaffen, wie sich die Abstammung im Verhältnis von Vater, Mutter und Kind ohne Auswirkungen auf den Status eines Kindes klären lässt. Die Verfassungsmäßigkeit des § 1598a BGB ist nun Gegenstand eines Verfahrens vor dem BVerfG (1 BvR 3309/13).

§ 1598a BGB erfasst von seinem personellen Anwendungsbereich her nur jene Personen, die durch ein abstammungsrechtliches Band miteinander verbunden sind. Vater, Mutter und Kind können daher jeweils von den anderen beiden Personen die Einwilligung in eine abstammungsrechtliche Untersuchung verlangen. Kommt bei der Untersuchung heraus, dass das Kind nicht von dem Mann abstammt, der als rechtlicher Vater aus der Geburtsurkunde hervorgeht, bietet § 1598a BGB allerdings keine Möglichkeit, eine Abstammungsklärung gegenüber anderen möglichen Vätern durchzusetzen. Dritte sind nicht Anspruchsverpflichtet. § 1598a BGB ermöglicht daher in diesen Fällen keine Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung und ist deshalb in der Literatur kritisiert worden.

Das BVerfG hat nun über die Verfassungsmäßigkeit der Norm zu entscheiden:

In dem Verfahren macht die im Jahr 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin geltend, dass sie von einem 1927 geborenen Antragsgegner genetisch abstammt. Im Jahr 1954 nahm sie den Antragsgegner nach dem damals geltenden Recht auf „Feststellung der blutsmäßigen Abstammung“ in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens im Jahr 1955 allerdings rechtskräftig ab. Im Jahr 2009 forderte die Beschwerdeführerin den Antragsgegner zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests auf, um die Vaterschaft abschließend zu klären. Der Antragsgegner lehnte dies ab. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin ihn auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe gem. § 1598a BGB in Anspruch. Sie unterlag in allen Instanzen und legte hiergegen Verfassungsbeschwerde ein, da sie sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt sieht und eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen Nichtbeachtung des Menschenrechts auf Achtung des Privatlebens vorliege.

Die mündliche Verhandlung in dem Verfahren wird am 24. November 2015 stattfinden, wie aus einer Pressemitteilung des BVerfG hervorgeht.

Die Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden.

 

Veröffentlicht am

von

in


Eine Antwort zu “Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung – wie weit es reicht, klärt bald das BVerfG”

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.