Michael Templeton: Ohne Fähigkeit zur Entwicklung zu einem Menschen liegt kein „menschlicher Embryo“ vor, sagt der EuGH!


_MG_9980-BearbeitetDer EuGH hat mit Urteil vom 18.12.2014 in der Rechtssache C-364/13 entschieden, dass unbefruchtete Eizellen ohne die Fähigkeit sich zu einem Menschen zu entwickeln, nicht unter den Embryobegriff fallen. Generalanwalt Villalón hatte am 17.7.2014 seine Schlussanträge dazu veröffentlicht (siehe in diesem Blog).

Im vorliegenden Fall ging es um eine Patentrechtsstreitigkeit, bei der zwei Methoden der Stammzellenforschung patentiert werden sollten. Dabei werden unbefruchtete Eizellen mittels einem speziellen Verfahren zum Wachstum angeregt, um damit die gewünschten Stammzellen zu erhalten. Diese wurden vom zuständigen englischen Patentamt mit der Begründung abgewiesen, sie würden unter der Regelung der Richtlinie zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (RL 98/44/EG) als nicht patentierbar gelten, da es sich um menschliche Embryonen handle. Diese Richtlinie ist in ganz Europa einheitlich umgesetzt und soll in erster Linie als Schutz für biotechnologische Erfindungen dienen, denen eine wichtige Bedeutung in der Gesellschaft zukommt. Nur durch die Patentierung kann die Rentabilität dieses Bereiches, der mit einem starken Risiko und hohen Kosten verbunden ist, sichergestellt werden. Um den Schutz der Würde des Menschen sicherstellen, sind aber menschliche Embryonen als Gegenstand eines Patentes ausgeschlossen.

Vom EuGH zu entscheiden war daher, ob es sich bei den speziell angeregten Eizellen um menschliche Embryonen im Sinne der Richtlinie handelt. Der EuGH hat dabei seine bereits im Fall Brüstle (C‑34/10) angewandte Rechtsprechung als Maßstab genommen und unter den Begriff des Embryos alle Eizellen erfasst, die wie befruchtete Eizellen die inhärente Fähigkeit haben, den Prozess zur Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.

Ob das streitgegenständliche Verfahren letztlich unter den Begriff des menschlichen Embryos fällt, ließ der Gerichtshof offen, hierüber hat das nationale Gericht in England abschließend zu entscheiden. Als Fazit lässt sich ziehen, dass der EuGH erneut eine Patentierung und damit zwangsläufig auch eine Vermarktung der Forschung an Stammzellen untersagt, wenn diese in Zusammenhang mit der Entstehung von menschlichem Leben stehen.


Michael Templeton ist Student der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Schwerpunktbereich Nr. 3 (Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht) und studentischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht von Prof. Dr. Horst Eidenmüller.

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