Art. 19 Abs. 1 EGBGB ist in seiner heutigen Fassung immerhin schon seit dem 01.07.1998 gültig. Nach fast zwei Jahrzehnten praktischer Anwendungsunsicherheiten hat es nun der Fall eines (mittlerweile geschiedenen) deutsch-polnischen Ehepaars vor den BGH geschafft (BGH, 19.07.2017 – XII ZB 72/16). Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mann nach dem im konkreten Fall über Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB anwendbaren deutschen Recht die Vaterschaft anerkennen kann, wenn über eine der anderen Anknüpfungsmöglichkeiten des Art. 19 Abs. 1 EGBGB bereits ein anderer Mann seit dem Zeitpunkt der Geburt rechtlicher Vater des Kindes ist. Der BGH hat in vielen Aspekten nun rechtliche Klarheit geschaffen. Diese sollen im Folgenden knapp herausgearbeitet und bewertet werden.
A. Problemaufriss
Die Mutter des im Juli 2014 geborenen Kindes und der die Vaterschaft vier Tage nach der Geburt anerkennende Mann waren deutsche Staatsangehörige. Sie begehrten die Eintragung desselben als Vater des Kindes im Geburtenregister. Die Mutter war seit 2006 bis Mitte Juni 2014 mit einem anderen Mann verheiratet, der polnischer Staatsangehöriger war. Nach materiellem polnischem Recht, welches über Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB zur Anwendung kam, war der Ex-Ehemann der Mutter seit Geburt rechtlicher Vater des Kindes.
Das Standesamt legte die Sache wegen Zweifeln an der Eintragung dem Amtsgericht zur Entscheidung vor, welches die beantragte Anweisung des Standesamts ablehnte (AG Schöneberg, 24.04.2015 – 71 III 469/14). Das Beschwerdegericht hat die daraufhin von der Mutter des Kindes und dem anerkennenden Mann erhobene Beschwerde zurückgewiesen (KG Berlin, 05.01.2016 – 1 W 675/15). Dagegen wendeten sich die Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B. Entscheidung und Begründung des BGH
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück. Er entschied, dass eine nach einer ausländischen Rechtsordnung, die über Art. 19 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommt, zeitlich bereits früher bestehende rechtliche Vaterschaft die Anerkennung nach §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 2 BGB ausschließt. Es bedarf dann zunächst einer Beseitigung der bereits bestehenden Vaterschaft nach dem über Art. 20 S. 1 EGBGB zu bestimmenden anwendbaren Recht.
Im Ausgangspunkt stellt der Senat klar, dass die in Art. 19 Abs. 1 EGBGB aufgeführten Anknüpfungsalternativen gleichrangig seien. Sinn und Zweck der Mehrfachanknüpfung sei es, dem Kind nach Möglichkeit einen rechtlichen Vater zuzuordnen. Welches Recht berufen sei, wenn die zur Anwendung berufenen Statuten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, beurteile sich nach dem Günstigkeitsprinzip. Die Günstigkeit eines Ergebnisses soll im Hinblick auf das Wohl des Kindes bewertet werden. Dem Wohl des Kindes entspricht es nach der Entscheidung des BGH am besten, wenn ihm möglichst früh zu einem Vater verholfen werden kann (sog. Prioritätsgrundsatz). Dann besteht nämlich eine unterhalts- und erbrechtliche Absicherung.
Folglich ist es nur konsequent, dass der BGH als relevanten Vergleichszeitpunkt der über Art. 19 Abs. 1 zur Anwendung kommenden Rechtsordnungen den frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich die Geburt selbst, heranzieht. Dafür spreche auch, dass die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolge und schon mit Erlangung des Rechtsfähigkeit durch das Kind (Vollendung der Geburt, § 1 BGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB) festzustellen sei.
Auf einen späteren Zeitpunkt, wie z.B. die Eintragung ins Geburtenregister, kann dann schon konstruktiv nicht mehr abgestellt werden, weil die Eltern-Kind-Zuordnung schlicht kraft Gesetzes bereits mit der Geburt stattgefunden hat. Der Eintragung kommt auch keine konstitutive Wirkung zu, sodass sie auch insoweit keinen geeigneten Zeitpunkt darstellt. Auch käme es jedenfalls in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug stets zumindest zu einer anfänglichen Vaterlosigkeit, was nach dem BGH der Intention des Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade widerspricht.
Dementsprechend setzte sich das über Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB angeknüpfte polnische Recht gegenüber dem nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB potentiell zur Anwendung kommenden deutschen Recht durch. Ersteres wies dem Kind den Ex-Ehemann der Mutter nämlich schon ab dem Zeitpunkt der Geburt als Vater zu. Eine Rückverweisung des polnischen Rechts prüfte der BGH nicht. Eine solche widerspreche dem Sinn des Art. 19 Abs. 1 EGBGB, welcher dem Kind möglichst zu einem Vater verhelfen wolle, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.E. Würden Rückverweisungen beachtet, wären insgesamt weniger unterschiedliche Sachrechte anwendbar, was die Chancen der Zuordnung eines rechtlichen Vaters schmälert.
C. Bewertung
Damit ist ein großer Teil der praktischen Anwendungsschwierigkeiten um Art. 19 Abs. 1 EGBGB geklärt. Die getroffenen Entscheidungen sollen im Folgenden kritisch beleuchtet werden.
I. Dogmatik der Anknüpfung und Verschränkung der Alternativen
Der BGH entscheidet sich klar gegen eine vorrangige Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB (subsidiäre Anknüpfung). Das Gericht sieht die Anknüpfungsmöglichkeiten in Art. 19 Abs. 1 EGBGB als alternativ an. Die Begrifflichkeit der „Alternativität“ ist im Kontext der Entscheidung des BGH mit Vorsicht zu genießen. In Rz. 26 führt das Gericht nämlich als weiteren Grund, warum sich die Anerkennung des hier deutschen Staatsangehörigen neben ihrer zeitlichen Nachrangigkeit nicht durchsetzen kann, auf, dass die Anerkennung bereits nach § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam sei. Dies liege daran, dass über Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB bereits die rechtliche Vaterschaft des polnischen Ex-Ehemanns bestehe.
Damit befürwortet der BGH eine Verschränkung der Alternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB, indem er bei der Prüfung der Anerkennung nach dem deutschen Recht innerhalb des Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBG wieder Art. 19 Abs. 1 EGBGB dazu befragt, ob bereits die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (siehe dazu bereits den Eintrag vom 01.06.2016 auf diesem Blog). Diese Vorgehensweise steht in Konflikt zu der auch in der Entscheidung des BGH viel betonten Intention des Art. 19 Abs. 1 EGBGB, möglichst viele Anknüpfungsmöglichkeiten vorzusehen, sodass dem Kind in möglichst vielen Fällen ein rechtlicher Vater zugewiesen werden kann. Eine Zuordnung über das nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB anwendbare deutsche Sachrecht wird im hier vorliegenden Fall durch die nochmalige Inzidentprüfung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB abgeschnitten. Art. 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 EGBGB führen dann zum exakt selben Ergebnis. Nach beiden ist der polnische Ex-Ehemann der Mutter rechtlicher Vater des Kindes. Die Verschränkung führt hier also dazu, dass aus zwei Alternativen letztlich eine wird.
Die Argumentation in Rz. 8 der Entscheidung, dass selbst bei einer isolierten Prüfung der nebeneinander berufenen Sachrechte zu berücksichtigen wäre, dass eine Rechtsordnung, die dem Kind zeitlich als erste einen Vater zuordne, nicht durch eine spätere Anerkennungserklärung wieder verdrängt werden könne bzw. sich die ex-lege bestehende Vaterschaft dadurch nicht wieder verflüchtige, kann vor diesem Hintergrund nicht durchgreifen. Berücksichtigt man nämlich die Ergebnisse der anderen Alternativen, so liegt schon im Ausgangspunkt keine isolierte Prüfung der anwendbaren Sachrechte vor. Zudem, und das ist wohl der entscheidende Punkt, stünde bei einer wirklich isolierten Betrachtung ja noch nicht fest, ob überhaupt eine Vaterschaft ex-lege besteht, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Entscheidung für eine der Alternativen stattgefunden haben sollte.
Schon im Ausgangspunkt könnte freilich bezweifelt werden, ob das IPR überhaupt normative Aspekte wie die Einschätzung berücksichtigen soll, dass es für ein Kind günstiger ist, irgendeinen Vater – wenn auch möglicherweise nicht den biologischen – als gar keinen zu haben. Schließlich ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des IPR, vom Einzelnen subjektiv als vertretbar empfundene inhaltliche Lösungen zu finden. Das IPR soll dazu dienen, das sachnächste Recht zur Anwendung zu bringen. Insoweit ist es nicht fernliegend, die auch in der Entscheidung des BGH angesprochene vorrangige Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zu erwägen (z.B. entsprechend dem Vorgehen bei Art. 14 EGBGB).
Konsequenterweise dürfte dann aber wohl auch erst auf die nächste Alternative übergegangen werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise zu überhaupt keiner Anknüpfung führt. Dies mag zwar unrealistisch oder zumindest selten sein, unmöglich ist es jedoch nicht. Die bloße Tatsache, dass die Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht zur Zuordnung eines Vaters führt, dürfte dann nicht die Heranziehung der weiteren Alternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB rechtfertigen. Die Einschätzung, dass es für das Kindeswohl am günstigsten ist, (irgend-)einen Vater zu haben, ist nämlich eine inhaltliche Wertung, die nach einer strengen dogmatischen Betrachtung für das IPR keine Rolle spielen dürfte. Eine Korrektur als unerträglich empfundener Ergebnisse ist dann nur über den ordre public möglich, Art. 6 EGBGB.
Dagegen ist freilich wiederum einzuwenden, dass Art. 6 EGBGB eine ultima ratio ist und häufig nicht zur Anwendung kommen wird. Zudem widerspräche die Lösung dem vom Gesetzgeber verfolgten Prinzip des favor filiationis. Darauf hinzuweisen ist auch, dass die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt im Einzelfall willkürlich sein kann. Überzeugend wäre es nach der derzeitigen Rechtslage daher, die Alternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB zunächst isoliert nebeneinander daraufhin zu überprüfen, ob es zur Zuweisung eines Vaters kommt.
II. Relevanter Zeitpunkt und das Günstigkeitsprinzip
Durch die starke Betonung der möglichst frühzeitigen rechtlichen und finanziellen Sicherheit erscheint es nur konsequent, dass für die Feststellung der Vaterschaft unmittelbar auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt wird. Mit einem Abstellen auf andere Zeitpunkte kann Rechtssicherheit nicht in gleichem Maße gewährleistet werden.
Einer näheren Betrachtung bedarf aber die Frage, welche Kriterien die „Günstigkeit“ inhaltlich tatsächlich ausmachen. Kommt man über Art. 19 Abs. 1 EGBGB nämlich zu mehreren zeitgleichen potentiellen Vaterschaften, bedarf es weiterer Kriterien als der bis dahin vorgebrachten Aspekte rechtlicher und finanzieller Sicherheit.
Der BGH musste sich zu dieser Frage, wie das Günstigkeitsprinzip zu verstehen ist, wenn die nach unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ermittelten Väter dem Kind gleichzeitig zugeordnet werden, nicht näher äußern, da die Konstellation nicht vorlag. Hier bestehen verschiedene Ansätze. Eine Ansicht will dem Kind bzw. der Mutter ein Wahlrecht zugestehen (siehe dazu schon den Beitrag auf diesem Blog vom 01.06.2016), eine andere Ansicht betrachtet die gesetzliche Zuordnung eines Vaters (in Abgrenzung zur Vaterschaft durch Anerkennung) als grundsätzlich vorrangig.
Der BGH folgt den Ausführung in der Entscheidung nach zu schließen wohl der Auffassung, dass der Rechtsordnung der Vorzug zu geben ist, die zum „wirklichen“ Vater des Kindes führt. Dabei, wie auch bei den anderen genannten Ansichten, bleiben soziale Erwägungen wie die Frage, mit welchem Mann das Kind tatsächlich in einer familiären Beziehung lebt oder welcher Mann tatsächlich Verantwortung für das Kind trägt, wohl in Ermangelung praktischer Überprüfbarkeit, weitgehend außer Betracht.
Zum biologisch „wahrscheinlicheren“ Vater stellte der BGH fest, dass jedenfalls die Anerkennung für sich allein betrachtet, keinesfalls die undifferenzierte Vermutung zulasse, der Anerkennende sei auch der wirkliche, biologische Vater. Gerade in grenzüberschreitenden Fällen würden Anerkennungen nicht selten zu gesetzesfremden Zwecken erklärt. Dies hat jüngst auch zu Maßnahmen des Gesetzgebers geführt (vgl. BGBl. 2017, Nr. 52, S. 2780, Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht).
Umgekehrt äußerte sich der BGH zu den Fällen, in denen die berufene Rechtsordnung die Vaterstellung auch bei Geburt des Kindes nach Rechtskraft der Scheidung noch dem geschiedenen Ehemann der Mutter zuweist, so, dass dieser in den meisten Fällen wohl nicht der biologische Vater des Kindes sei. Aus diesem Grund trat die entsprechende Regelung im deutschen Recht vor bald zwanzig Jahren außer Kraft. In der Geburt nach rechtskräftiger Scheidung scheint der BGH also ein gewisses Indiz gegen die biologische Vaterschaft des Ex-Ehemanns zu sehen.
Interessant ist, dass der BGH erst kürzlich einen anderen Fall zu entscheiden hatte, in welchem ein Mann die Vaterschaft anerkannt hatte, welche ein anderer Mann, der der biologische Vater des Kindes war, nun anzufechten versuchte (BGH, 18.10.2017 – XII ZB 525/16). Das Gericht brachte nach dem Vortrag der Parteien über Art. 20 S. 1 EGBGB das deutsche Sachrecht zur Anwendung und wies aufgrund der im konkreten Fall zwischen dem Kind und dem Vater durch Anerkennung bestehenden sozial-familiären Beziehung die Anfechtung zurück, § 1600 Abs. 2 BGB.
Die Regelung ist nach Ansicht des BGH auch verfassungsgemäß. Sie wurde auf eine Entscheidung des BVerfG hin entwickelt (BVerfG, 09.04.2003 – BvR 1493/96), in welcher das Gericht feststellte, dass es dem biologischen Vater möglich sein muss, auch die rechtliche Vaterschaft zu erlangen, wenn der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Insoweit ist festzustellen, dass jedenfalls für das deutsche Sachrecht die Günstigkeit nicht allein an der biologischen Vaterschaft festgemacht wird, sondern durchaus auch soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Wenn man das IPR also schon materiell auflädt, indem man schon im Ausgangspunkt davon ausgeht, dass es besser ist, (irgend-)einen Vater als gar keinen Vater zu haben (favor filiationis), dann sollte auch die Günstigkeit keinesfalls rein „biologisch“ bestimmt werden. Das Kindeswohl hat mehr Facetten als die natürliche Abstammung. Soziale Faktoren können für das Kindeswohl außerordentlich wichtig sein und sollten daher auch berücksichtigt werden.
Würde man auf dieser Ebene der dogmatischen Funktion des IPR möglichst weitgehend Rechnung tragen wollen, müsste man sich fragen, zu welchem der alternativ zur Anwendung kommenden Rechte der Sachverhalt den engsten Bezug aufweist. Hier werden sich einige der soeben bereits angesprochenen Fragen parallel stellen. Bei mehreren Anküpfungspunkten zu verschiedenen Rechtsordnungen wird zu beantworten sein, welches tatsächliche Merkmal „am stärksten“ ist und sich somit durchsetzt. Auch hier wird man sich also fragen müssen, ob nun die gesetzliche Vaterschaft ausschlaggebender ist als eine bloß anerkannte Vaterschaft, ob der biologische Vater einen engeren Bezug herstellen kann als der rechtliche etc.
III. Anfechtung, Art. 20 EGBGB
Für den vorliegenden Fall kam der BGH zu dem Schluss, dass die Anerkennung nur nach Anfechtung der Vaterschaft des polnischen Ex-Ehemanns der Mutter möglich ist, Art. 20 EGBGB. Das nach dem über Art. 20 S. 1 EGBGB anwendbaren polnischen Recht vorgesehene gerichtliche Anfechtungsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung aber (noch) nicht durchgeführt worden. Auch eine gem. Art. 20 S. 2 EGBGB nach deutschem Recht mögliche Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind lag nicht vor, §§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1600a Abs. 3, 4 BGB.
Obwohl es also mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht darauf ankam, sprach der BGH einige der in diesem Zusammenhang umstrittenen Punkte an. Der Gericht stellte zunächst allgemein fest, dass die Anfechtung sich auch dann nach Art. 20 EGBGB richtet, wenn die Vaterschaftszuordnung nicht durch ein gerichtliches Anfechtungsverfahren (so hier), sondern im Wege rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglich ist.
Das Gericht erwog auch eine Heranziehung von § 1599 Abs. 2 BGB. Danach ist eine formelle Anfechtung der bestehenden Vaterschaft in dem Fall, dass das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und der Anerkennende die Erklärung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung abgibt, nicht notwendig (sog. qualifizierte Anerkennungsmöglichkeit).
Dies dürfe aber nicht zu der irrigen Annahme verleiten, dass es dadurch letztlich nicht zu einer Anfechtung komme. Die qualifizierte Anerkennungsmöglichkeit nach § 1599 Abs. 2 BGB macht eine formale Anfechtung nach den §§ 1600 ff. BGB entbehrlich, führt aber nicht dazu, dass es überhaupt nicht zu einer Anfechtung kommt. Damit fällt die Norm zwar hinsichtlich ihrer Anerkennungsfunktion unter Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Soweit es aber zu einer Anfechtung kommt, bleibt es bei der Anwendung des Art. 20 EGBGB.
Nach Art. 20 S. 1 EGBGB war Anfechtungsstatut das polnische Recht, sodass § 1599 Abs. 2 BGB schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kam. Eine vergleichbare Regelung im polnischen Recht existiert nicht. Überdies hatte der Ex-Ehemann der Mutter seine Zustimmungserklärung nicht in der gem. § 1599 Abs. 2 i.V.m. § 1597 Abs. 1, 2 BGB erforderlichen Form abgegeben.
Damit entfiel auch die Frage, ob § 1599 Abs. 2 BGB über Art. 20 S. 2 EGBGB zur Anwendung kommen könnte. Nach dem Wortlaut der Norm müsste das Kind zumindest in irgendeiner Form an der Anfechtung beteiligt sein. Ob dies für eine Anfechtung nach § 1599 Abs. 2 BGB zu bejahen ist, hat der BGH offen gelassen.
Ebenfalls unbeantwortet konnte der BGH die Frage lassen, ob schon im Hinblick auf das Prioritätsprinzip etwas anderes gilt, wenn die auf die Anerkennung anwendbare Rechtsordnung im Unterschied zum deutschen Recht eine Anerkennungssperre entsprechend § 1594 Abs. 2 BGB nicht vorsieht und das ausländische Recht der Anerkennung eine die Vaterschaftsvermutung des Ehemanns verdrängende Wirkung zumisst. In einem solchen Fall stellte sich dann nämlich die Frage, ob die in Rede stehende ausländische Norm als Norm des Abstammungs- oder Anfechtungsstatut zu begreifen ist.
D. Abschließende Bemerkung
Der BGH stellt in seiner Entscheidung mehrmals in den Vordergrund, dass für ein Kind die Vaterschaft eines Mannes, der womöglich nicht der biologische Vater ist, günstiger als eine Vaterlosigkeit sei. Mit der Begründung über die rechtliche Sicherheit und insbesondere auch die finanzielle Absicherung des Kindes durch unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche sowie angesichts der praktisch wohl recht schwierigen Einbeziehung sozialer Faktoren kann diese Einschätzung grundsätzlich überzeugen. Für die Lehre böte es sich für die Zukunft dann zur Vermeidung von Missverständnissen möglicherweise an, von vornherein von einem Prioritäts- oder Sicherheitsprinzip zu sprechen, bzw. den Begriff „Günstigkeitsprinzip“ jedenfalls in diesen Kontext zu stellen.
Zum Schwur kommt es in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen nach einem der anwendbaren Statute der Ex-Ehemann der Mutter rechtlicher Vater des Kindes wird und nach einem konkurrierenden Statut die Vaterschaft unmittelbar nach der Geburt von einem anderen Mann anerkannt worden ist. Der BGH selbst räumt für solche Fälle nämlich ein, dass der Ex-Ehemann häufig nicht der biologische Vater des Kindes sein wird, sodass gewissermaßen regelmäßig ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren erforderlich werden wird, Rz. 23.
Damit können jedoch nicht nur unerhebliche tatsächliche, rechtliche und finanzielle Schwierigkeiten verbunden sein. Im schlimmsten Fall könnte eine Anfechtung nach dem gem. Art. 20 S. 1 EGBGB zur Anwendung kommenden Recht schon gar nicht vorgesehen oder zumindest faktisch unmöglich sein. Insofern bedarf es hier, zumindest wenn sich alle Beteiligten einig sind, einer anderen, nicht so stark formalisierten Lösung.
Diese könnte zunächst so aussehen, dass mit den oben genannten Argumenten nicht inzident innerhalb der Prüfung einer der Alternativen von Art. 19 Abs. 1 EGBGB nochmals überprüft wird, ob schon nach einer anderen Rechtsordnung gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB eine rechtliche Vaterschaft besteht. Dann käme man nämlich zu einer grundsätzlichen Gleichberechtigung von anerkannter und gesetzlicher Vaterschaft und müsste sich immerhin nach mehr Kriterien für eine der Vaterschaften entscheiden als der bloßen zeitlichen Vorrangigkeit. Welche Kriterien dies sein könnten wurde schon in dem Beitrag auf diesem Blog vom 01.06.2017 diskutiert.
Wird die Anerkennung nicht schon pränatal, sondern erst zeitnah nach der Geburt erklärt, kommt man über die mit der Entscheidung des BGH jetzt feststehende Auslegung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB (Verschränkung der Alternativen) nicht zu einer anerkannten Vaterschaft, da dieser dann eine bereits bestehende gesetzliche Vaterschaft entgegensteht. Hier bedürfte es also (mindestens für den Fall, dass eine Anfechtung über Art. 20 EGBGB überhaupt nicht möglich ist) einer vom Gesetzgeber zu regelnden Ausnahme. Diese könnte z.B. so aussehen, dass man Art. 20 S. 2 EGBGB weit auslegt und auch bei einer qualifizierten Anerkennung gem. § 1599 Abs. 2 BGB das Kind noch als in irgendeiner Form beteiligt ansieht (siehe dazu schon oben).
Eine andere Möglichkeit wäre die Anfügung eines Art. 20 S. 3 EGBGB, nach welchem z.B. die Anfechtung auch nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes möglich sein könnte, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Vaterschaft anerkennt (Rechtsgedanke § 1599 Abs. 2 BGB). Allerdings träfe man dann schon auf der Ebene des IPR eine materielle Vorentscheidung in der Sache, nämlich dass in diesen Konstellationen der Ex-Ehemann häufig nicht der biologische Vater des Kindes sein wird und dass es für ein Kind grundsätzlich günstiger ist, seinen „wirklichen“ Vater als rechtlichen Vater zu haben. Dies ist wie oben bereits festgestellt, grundsätzlich nicht Aufgabe des IPR.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass also gerade was die Details der Anfechtung nach Art. 20 EGBGB betrifft, noch einige bedeutsame Fragen zu klären sind. Insoweit kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Gerichte nicht zum letzten Mal mit der Thematik beschäftigt worden sind. Die rechtliche Vaterstellung betrifft die in Frage kommenden Männer, die Mutter und allen voran selbstverständlich das Kind in potentiell weitreichendstem Maße, sodass das Thema zumindest bis zu einem gewissen Punkt auch immer ein emotionales sein wird. Wichtig ist daher, dass hier Lösungen gefunden werden, die trotz einer gewissen notwendigen Abstraktheit von gesetzlichen Normen und neben einer erstrebenswerten konsequenten Dogmatik vor allem auch ein Ergebnis im Blick haben: nämlich dass dem Kindeswohl im Einzelfall am besten gedient ist.
Lisa Thalmeir ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Internationales Recht – Rechtsvergleichung (Lehrstuhl Professor Lorenz) der LMU München.
3 Antworten zu “Lisa Thalmeir: Das Günstigkeitsprinzip als Ausdruck rechtlicher und monetärer Sicherheit – Der BGH entscheidet über Art. 19 Abs. 1 EGBGB”
[…] des gegenwärtigen Rechts annimmt (siehe etwa zur Problematik des Günstigkeitsprinzips den Beitrag von Lisa Thalmair). Auch hier wird sich zeigen, wie die „Prüfung“ der Materie durch die Regierung ausfallen […]
[…] der Anknüpfungsvarianten des Art. 19 EGBGB folgen (dazu siehe etwa den Beitrag hier im Blog). Die Veranstaltung wird sich mit dieser und anderen ausgewählten Problemstellungen befassen und […]
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