Gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner verstößt nicht gegen den deutschen ordre public


Rechtsprechung KopieDas OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 27.1.2014 (Az: 12 UF 14/14) entschieden, dass eine vorgenommene gemeinschaftliche Adoption eines Kindes durch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen in den USA nicht gegen den deutschen ordre public verstößt. Das OLG hatte die Adoptionsentscheidung des US-Gerichts (District Ct of Minnesota) daher anerkannt. Die gemeinschaftliche Adoption durch eingetragene Lebenspartner ist in Deutschland bislang nicht möglich (dazu siehe in diese Blog). Das OLG Schleswig zählt das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare, unter explizitem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2013, in dem das Gericht das Verbot der Sukzessivadoption eines Kindes durch eingetragene Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt hatte, nicht zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public). Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der Kritikpunkte, die dem Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner entgegenzusetzen sind, zu begrüßen.

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