Felicitas Weber: Klage einer Intersexuellen nach mangelnder Aufklärung vor geschlechtsanpassender Behandlung, das Urteil des LG Nürnberg-Fürth v. 17.12.2015 – Az. 4 O 7000/11


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Die Thematik der Intersexualität hat in den letzten Jahren einen immer größeren Raum in der öffentlichen Diskussion eingenommen. Stellte es vor einigen Jahren noch ein Tabuthema dar, wird es heute in vielen wesentlichen Bereichen des öffentlichen Lebens zumindest gesehen und problematisiert. Dies ist schon darum unausweichlich geworden, da das Bundesverfassungsgericht 1978 die Geschlechtszugehörigkeit als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG anerkannte und somit eine weitere Ignoranz dieses Themas inakzeptabel wurde.

1. Sachverhalt

Das LG Nürnberg-Fürth hatte sich vorliegend mit der Klage einer intersexuellen Person zu beschäftigen, die vom Universitätsklinikum Erlangen sowie von einem dort beschäftigten Arzt Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte. Zur Begründung führte die Klägerin, die heute rechtlich dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen ist, aus, dass sie im Jahre 1995 im Alter von 20 Jahren einer „falschen Behandlung“ unterzogen worden sei für die keine rechtfertigende Einwilligung vorlag. In besagtem Jahr wurde bei der Klägerin eine feminisierende Operation vorgenommen, ohne diese zuvor darüber aufzuklären, dass bei ihr weibliche und männliche Geschlechtsteile vorhanden waren. Bei Kenntnis dieser Umstände, so die Klägerin, hätte sie einer feminisierenden Operation, die noch dazu erhebliche gesundheitliche Nebenfolgen mit sich brachte, nicht zugestimmt.

Dagegen wandte die Beklagte ein, dass zur Zeit der Operation der Umgang mit Intersexualität anders gehandhabt wurde als heute. Selbst medizinische Fachliteratur hätte damals empfohlen, eine frühzeitige und eindeutige Zuordnung zu einem Geschlecht herzustellen um eine ungestörte Geschlechtsidentität zu ermöglichen.

Somit stellte sich im Prozess die Frage, ob die Klägerin eine wirksame Einwilligung erteilt hatte oder ob diese fehlte und der Eingriff somit rechtswidrig war.

2. Entscheidungsgründe

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage teilweise stattgegeben. Während der Vorwurf der falschen Behandlung nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben war, handelte die Beklagte jedoch rechtswidrig, da keine wirksame Einwilligung der Klägerin vorlag.

Zwar hat die Klägerin eine Einwilligung erteilt, diese sei aber unwirksam. Wirksam könne eine Einwilligung nur erteilt werden, wenn der Patient zuvor über alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen informiert worden sei. Dazu gehöre auch, der Klägerin ein zutreffendes Bild von ihrem Geschlecht zu vermitteln.

Auch schon im Jahre 1995, als die Thematik der Intersexualität noch nicht allzu weit erforscht war, lag nach Ansicht des Gerichts kein Grund vor, derartige Tatsachen zu verschweigen. Als Minimum hätte der Klägerin das Vorliegen der unterschiedlichen Geschlechtsanteile dargelegt und in den Grundzügen erläutert werden müssen. Nur unter diesen Umständen sei eine wirksame Einwilligung gegeben. Auch könne ein Rat der medizinischen Fachliteratur nicht herangezogen werden um die mangelhafte Aufklärung zu rechtfertigen.

Darüber hinaus hat das Landgericht eine Haftung des ausführenden Operateurs jedoch verneint, da dieser nicht für Aufklärungsfehler bei der Entwicklung des Gesamtbehandlungskonzepts verantwortlich gemacht werden könne.

3. Stellungnahme

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat, wie schon eine Vielzahl an Entscheidungen der letzten Jahre, erneut gezeigt dass ein schützenswertes Interesse von Intersexuellen besteht, ihre Identität in ihrem Geschlecht zu finden.

Das Rechtskonstrukt der Einwilligung ermöglicht es, medizinische Eingriffe zu rechtfertigen und die Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung somit auszuschließen. Neben der ausdrücklichen ist auch noch die mutmaßliche sowie hypothetische Einwilligung anerkannt, wobei bei letzterer deren Existenz schon fraglich ist. [1] Jedoch ist stets eine rechtmäßige Einwilligung notwendig. Um diese erteilen zu können muss der Patient vollumfänglich über das Vorliegen aller Tatsachen aufgeklärt werden. Die Geschlechtszugehörigkeit ist für den Bereich der Transsexualität ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 I iVm Art 1 I GG) anerkannt worden, jedoch kann auch für die Problematik der Intersexualität nichts anderes gelten. Folglich muss Menschen dieser Sexualität der gleiche Schutz zu Gute kommen wie anderen. Würde nun bei intersexuellen Menschen ein Verzicht auf eine vollumfängliche Aufklärung bejaht und dennoch eine rechtfertigende Einwilligung angenommen, hieße das, dass diesen Menschen weniger Schutz in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugutekommt als Menschen mit anderer Sexualität. Somit läge zugleich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 III GG vor: jede anerkannte Art der Sexualität ist gleich schützenswert und muss daher auch gleich geschützt werden.

Auch die Empfehlung medizinischer Literatur, keine vollumfassende Aufklärung vorzunehmen, kann nicht als Rechtfertigung anerkannt werden. Im Falle eines minderjährigen Patienten steht noch die Überlegung im Raum, ob man es bei einer Aufklärung der Erziehungsberechtigten belässt, um das Kind vor etwaigen Konflikten zu schützen. Dann wäre jedoch den Erziehungsberechtigten gegenüber auch in diesem Fall eine vollumfängliche Aufklärung vorzunehmen, da der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht erst mit Erreichen der Volljährigkeit bejaht werden kann .. Bei volljährigen Patienten dagegen muss eine vollumfängliche Einführung in die Thematik stattfinden, auf die unter keinen Umständen verzichtet werden kann. Dabei muss das Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung nach normativen Wertungsentscheidungen ermittelt werden und darf nicht für fachspezifische Überlegungen missbraucht werden, um durchaus wandelbare Ansichten vorübergehend zu legitimieren. Jedes Individuum muss sich auf den Schutz des Rechtsstaats verlassen können – die Befürchtung, aufgrund seiner Sexualität anderen Maßstäben zu unterliegen, darf nicht einmal ansatzweise bestehen.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und der Prozess auf Grund der zu ermittelnden Höhe der Forderungen weiterzuführen ist, hat sich einmal mehr gezeigt, dass Intersexualität als Teil unserer Gesellschaft mehr und mehr anerkannt wird.

[1] Vgl etwa BeckOK/Spindler, § 823 BGB Rn. 647.


Felicitas Weber ist Studentin der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München und studentische Hilfskraft am Institut für Internationales Recht – Rechtsvergleichung (Lehrstuhl Professor Dr. Stephan Lorenz).

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