EGMR zur Eintragung einer Adoptivmutter in der Geburtsurkunde


RSprech neu KopieDer EGMR hat mit Entscheidung vom 7.5.2013 (Nr. 8017/11) festgestellt, dass es nicht gegen die EMRK verstößt, wenn die Frau, die das Kind ihrer Partnerin, mit der sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft unterhält, adoptiert hat, nicht in die Geburtsurkunde als weitere Mutter eingetragen wird.

Die Antragstellerinnen, zwei lesbische Frauen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Deutschland miteinander leben, hatten beantragt, die Partnerin der Geburtsmutter nach erfolgter Adoption des Kindes durch diese (sog. Stiefkindadoption) in die Geburtsurkunde einzutragen. Dies wurde behördenseitig allerdings verweigert.

Die Antragstellerinnen sahen sich in ihrem Recht auf Schutz des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt und gegenüber Ehepaaren gem. Art. 8 i.V.M. Art. 14 EMRK ungleich behandelt, da § 1592 Nr. 1 BGB den Ehemann der Mutter automatisch als rechtlichen Vater zuordne, auch, wenn dieser tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes sei.

Der EGMR schließt sich dem Vorbringen der Antragstellerinnen nicht an. Das Gericht begründet dies zunächst damit, dass der Adoptivmutter die rechtliche Stellung als Elternteil nicht vorenthalten werde, vielmehr sei sie vollwertiger Elternteil durch die erfolgte Stiefkindadoption.

Ferner ergebe sich auch nicht aus Gleichheitsgesichtspunkten, Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK, dass eine Eintragung in der Geburtsurkunde vorzunehmen sei. Hierbei sei davon auszugehen, dass den Mitgliedstaaten der EMRK ein Beurteilungsspielraum zukomme, inwieweit gleichgeschlechtliche Partnerschaften der Ehe gleichgestellt werden sollten. Insbesondere sei § 1592 Nr. 1 BGB, der den mit der Geburtsmutter verheirateten Ehemann automatisch als rechtlichen Vater des Kindes bestimme, aufgrund des Gleichheitsgebots nicht analog auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften anzuwenden, da es an einer Vergleichbarkeit fehle. Ein Kind, das in eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft geboren werde könne nie von dem anderen Partner abstammen. Dies ist zwar mit Blick auf die Möglichkeit der Eizellenspende durch die Lebenspartnerin, die in Deutschland freilich nicht gestattet ist, nicht ganz richtig, da in diesem Fall das genetische Material des Kindes von der Eizellenspenderin stammt und nicht von der Geburtsmutter. Gemeint ist freilich, dass das Kind in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zweier Frauen nicht von den Partnerinnen alleine gezeugt werden kann. Dies rechtfertige die Nichtanwendung des § 1591 Nr. 1 BGB, so der EGMR.

Das Gericht bleibt in dem Urteil seiner Rechtsprechungslinie treu. Geschützt bleibt insoweit auch der biologische, nicht rechtliche Vater, der bei einer automatischen Elternzuordnung der Lebenspartnerin der Geburtsmutter immer erst den Weg über die Vaterschaftsanfechtung gehen müsste, um in die Elternposition einrücken zu können. Interessant sind vor diesem Hintergrund auch die neuen Regelungen der Duo-Mutterschaft in den Niederlanden, hier ist im Fälle der künstlichen Befruchtung eine automatische Zuordnung der Lebenspartnerin/Ehegattin der Geburtsmutter als vollwertige Duo-Mutter möglich. Der biologische, nicht rechtliche Vater hat in dieser Konstellation kein Recht die Duo-Mutterschaft anzufechten (Die  Thematik der Anerkennung der Duo-Mutterschaft in Deutschland war Gegenstand eines Vortrags am Molengraaff Instituut voor Privaatrecht der Utrecht University, die Folien finden sich hier).

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2 Antworten zu “EGMR zur Eintragung einer Adoptivmutter in der Geburtsurkunde”

  1. Die Natur hat es ganz einfach gemacht. Es gibt einen Vater und eine Mutter. Alles andere sind nur an den Haaren herbeifabulierte Konstrukte.
    Wer eine Bezugsperson im Leben eines Kindes ist, wird dadurch weder zur Mutter, noch zum Vater – maximal ein Ersatz. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum auf ein Kind nicht vor der Unfähigkeit Erwachsener, die Realität anzunehmen, juristisch geschützt wird. Schlimm genug, wenn ein Kind nicht mit Vater UND Mutter aufwachsen kann. Das ist ein Grundbedürfnis von Kindern.

  2. Die Aussage ist wurde Ihnen doch schon in der Kindheit eingepflanzt, richtig?! Und darüber hinaus haben Sie doch nie selbst eine Regenbogenfamilie kennengelernt?! EIn Kind braucht Menschen, die es lieben und nicht einfach eine Mann-Frau-Konstellation – das beweisen doch genug armselige Schicksale! In homosexuellen Partnerschaften, die große finanzielle und gesellschaftliche Hürden zur Erfüllung ihres Kinderwunsches überwinden müssen, können sich die Kids wenigstens sicher sein, über alles gewollt zu werden! Im übrigen gibt es mittlerweile viele Untersuchungen, die wissenschaftlich!!! belegen, dass Kinder in homosexuellen Partnerschaften auch eine sehr gute Kindheit haben – vielleicht mal recherchieren?

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