Das Verbot gemeinschaftlicher Adoption durch eingetragene Lebenspartner vor dem BVerfG


Rechtsprechung KopieAm 19. Februar 2013 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG – 1 BvR 3247/09 und 1 BvL 1/11) entschieden, dass das Verbot der Sukzessivadoption (Adoption eines angenommenen Kindes eines Lebenspartners) durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner in § 9 VII LPartG gleichheitswidrig ist und somit gegen das Grundgesetz verstößt.

Die bislang noch offene Frage, ob auch das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch eingetragene Lebenspartner (§ 1741 II 1 BGB i.V.m. § 9 VI, VII LPartG) in Widerspruch zu den Verbürgungen des Grundgesetzes steht, ist nun ebenfalls anhängig. Mit Beschluss vom 11. März 2013 hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 24 F 172/12 abrufbar als BeckRS 2013, 5298) diese Frage dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle vorgelegt. Es geht vorliegend zwar nicht um die Adoption eines Minderjährigen sondern um eine Volljährigenadoption gem. §§ 1767ff. BGB. Das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption gilt jedoch auch hier, vgl. den Verweis in § 1767 II 1 BGB.

Es ist zu erwarten, dass das BVerfG auch diese Regelung für verfassungswidrig erklären wird. Zwar hat das Gericht die Frage explizit in dem eingangs zitierten Urteil ausgeklammert (dort Rn. 92), beim Verbot der gemeinschaftlichen Adoption, die für Ehegatten ebenfalls wie die Sukzessivadoption zulässig ist, greifen aber ganz ähnliche Erwägungen. Das Verbot verstößt daher gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 I GG.

Der Gesetzgeber hat letztlich noch die Chance sich vor einem Urteil für die Abschaffung des Verbots zu entscheiden, um so eine erneute peinliche Zurechtweisung zu vermeiden. Nach Maßgabe des BVerfG hat er noch bis 30. Juni 2014 Zeit, um eine verfassungskonforme Regelung betreffend die Sukzessivadoption zu erlassen. Es wäre zu begrüßen, würde der Gesetzgeber die Chance zu nutzen, um auch das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption aus dem Gesetz zu streichen.

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