BVerfG: Zeitpunkt der Abstammungsuntersuchung ist an Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen


RSprech neu KopieDas BVerfG hat mit Nichtannahmebeschluss vom 19.11.2014 (veröffentlicht am heutigen Tage, Az. 1 BvR 2843/14) einstimmig festgestellt, dass die Auswahl des Zeitpunkts, in dem ein Abstammungsgutachten in einem familiengerichtlichen Verfahren eingeholt wird, am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

Im konkreten Fall ging es um ein Verfahren nach dem neuen § 1686a BGB, der dem biologischen, nicht rechtlichen Vater ein Umgangsrecht mit dem Kind und ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes auch dann gewährt, wenn ein anderer Mann dem Kind als rechtlicher Vater zugeordnet ist. § 1686a Abs. 1 BGB setzt neben der Feststellung der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers voraus, dass dieser ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB), beziehungsweise dass die Auskunft über die persönlichen Verhältnisse dem Wohl des Kindes nicht widerspricht und der Antragsteller an der Auskunft ein berechtigtes Interesse hat (§ 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt das Begehren des mutmaßlichen leiblichen Vaters unabhängig davon erfolglos, ob die genetische Vaterschaft des Antragstellers besteht oder nicht.

Das Gesetz sieht selbst keine Reihenfolge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vor, was zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Entscheidet sich beispielsweise ein Gericht dazu zunächst die biologische Abstammung des Antragstellers zu prüfen und wird durch die Abstammungsbegutachtung dessen Vaterschaft bejaht, fehlt es aber dann im Zweiten Schritt an einem ernsthaften Interesse des Antragstellers an dem Kind, so muss trotz Feststellung der biologischen Abstammung der Antrag als unbegründet abgewiesen werden. Dieses Ergebnis ist unbefriedigend, weil die Durchführung einer Abstammungsuntersuchung einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Beteiligten darstellt. Im Falle des § 1686a BGB ist von der Abstammungsuntersuchung insbesondere das grundrechtlich verbürgte Interesse des rechtlichen Vaters, der Mutter und des Kindes an dem Schutz ihrer sozial-familiären Gemeinschaft berührt. Zwingt man die Beteiligten dazu an einer Abstammungsuntersuchung mitzuwirken, bringt man unweigerlich Unfrieden in diese Familie. Dieser Eingriff in das Grundrecht wirkt sich dann besonders problematisch aus, wenn im Nachhinein der Anspruch deshalb verneint wird, weil die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. In der Literatur ist daher zu einer ähnlichen Problematik bei der Vaterschaftsanfechtung des biologischen, nicht rechtlichen Vaters i.S.d. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB gefordert worden, die übrigen Voraussetzungen, die weniger grundrechtsbelastend wirken, vorrangig zu prüfen (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 2010, 627).

Das BVerfG hat nun in Richtung dieser Argumentation entschieden. Das Gericht stellt fest, dass die Reihenfolge der Prüfung der Abstammung sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Grundgesetzes zu orientieren hat. Sei es offensichtlich, dass die Abstammungsuntersuchung belastender sei als die Feststellung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, sei die Abstammungsuntersuchung nachrangig zu prüfen. Würde sich absehbar die Feststellung der übrigen Voraussetzungen als belastender darstellen als die Abstammungsuntersuchung, sei die Abstammungsuntersuchung vorzuziehen. Sei ferner absehbar, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen, stelle sich eine vorgezogene Abstammungsuntersuchung als unverhältnismäßig dar. Sei allerdings absehbar, dass die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs bejaht würden, könne auch eine Abstammungsbegutachtung zuerst erfolgen.

Damit kommt es auf den Einzelfall an. Das Gericht muss die Besonderheiten des jeweiligen Falles berücksichtigen und entscheiden, welcher Prüfungsvoraussetzung er den Vorrang gibt.

Der Ansatz ist überzeugend, da er darauf abzielt, die Beteiligten möglichst geringstmöglich zu belasten. In der Regel wird es so sein, dass die Feststellung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen weniger einschneidend zu erbringen sein wird als die Durchführung einer Abstammungsuntersuchung. Bei der Abstammungsuntersuchung findet nämlich neben der Einwirkung auf die Familie (die unterschiedlich stark ausfallen kann) auch gleichzeitig eine Belastung der untersuchten Person mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung  statt, da auf die genetischen Daten dieser Person, u.U. mit Zwangseinwirkung, zugegriffen wird. Eine Abstammungsuntersuchung stellt daher in der Regel den intensiveren Eingriff dar.

Der Beschluss hat nicht nur Auswirkungen auf § 1686a BGB. Auch im Rahmen des bereits erwähnten § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB oder bei der Behördenanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB gibt es eine Reihe von Tatbestandsvoraussetzungen, die nicht in einer gesetzlichen Reihenfolge zu prüfen sind. Auch hier sollte eine Orientierung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfolgen.

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