Mit Beschluss vom 24. August 2016 (Az. XII ZB 351/15) hat der BGH entschieden, dass eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB nicht an im Ausland kryokonservierten Embryonen möglich sei, da das anwendbare deutsche Abstammungsrecht keine vorgeburtliche Vaterschaftsfeststellung kenne. Der genetische Vater der in Kalifornien eingefrorenen Embryonen konnte daher nicht als rechtlicher Vater dieser festgestellt werden.
Die Pressemitteilung vom heutigen Tage findet sich hier. Zum Volltext der Entscheidung geht es hier.
Eine Antwort zu “BGH: Keine Feststellung der Vaterschaft für kryokonservierte Embryonen”
[…] die Vaterschaftsfeststellung für kryokonservierte Embryonen ausgeschlossen hatte (siehe hier im Blog). Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss vom 11. Januar […]