BGH: Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle ist abstammungsrechtlich als Vater anzusehen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 29.11.2017 (XII ZB 459/16, die Entscheidung ist hier abrufbar) erneut zur abstammungsrechtlichen Einordnung von transsexuellen Eltern entschieden. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hiernach abstammungsrechtlich nur als Vater angesehen werden, wenn ein Kind nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren und mit dem kryokonservierten Samen der transsexuellen Person gezeugt worden ist (zum umgekehrten Fall, in dem ein Frau-zu-Mann-Transsexueller ein Kind geboren hatte, siehe den Hinweis hier im Blog). Eine von ihr abgegebene Mutterschaftsanerkennung ist unwirksam.

Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es um die Elternschaft für ein im Jahre 2015 geborenes Kind, das mit dem kryokonservierten Samen einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen gezeugt worden war. Die transsexuelle Person, deren Zuordnung zum weiblichen Geschlecht bereits 2012 rechtsrkräftig geworden war, erkannte im September 2015 die Mutterschaft für das Kind an und beantragte eine entsprechende Eintragung als Mutter im Geburtenregister. Das Standesamt lehnte eine derartige Eintragung ab.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle in der gegenwärtigen Konstellation nur als Vater im Sinne des § 1592 Nr. 2 BGB angesehen werden könne und die erklärte Mutterschaftsanerkennung unwirksam ist.

Mutter im rechtlichen Sinne sei nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Die Anerkennung der Mutterschaft sei demgegenüber nicht vorgesehen.Gleiches gelte für Formen der Co-Mutterschaft, wie sie beispielsweise in anderen Rechtsordnungen (z.B. in Österreich oder in den Niederlanden) bekannt sind.

Aufgrund des Fortpflanzungsbeitrags der transsexuellen Person komme lediglich eine rechtliche Vaterschaft in Betracht, was sich im Übrigen aus § 11 TSG ergebe. Im Urteil heißt es hierzu:

„Nach § 11 Satz 1 TSG sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Status des Transsexuellen als Vater oder als Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Septem-ber 2017 XII ZB 660/14 FamRZ 2017, 1855 Rn. 15 ff.; BT-Drucks. 8/2947 S. 16).“

Es ist somit für die Kategorisierung eines Elternteils als Vater oder Mutter das Geburtsgeschlecht des Elternteils ausschlaggebend. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann daher lediglich Vater im rechtlichen Sinne sein.

Kurzeinschätzung

Der BGH bleibt seiner Rechtsprechungslinie treu. Der Fall der Geburt eines Kindes durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen und jener der Zeugung eines Kindes durch eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle werden gleich behandelt. Das Geburtsgeschlecht des Elternteils ist für die Einordnung als Mutter oder Vater maßgebend. Dies ist zumindest konsequent.

Was diese Fälle allerdings veranschaulichen ist, dass die Binarität mit der das geltende Abstammungsrecht der Elternzuordnung begegnet durchaus Probleme aufweist. Ebenso kritisch erweist sich dies in Fällen der Intersexualität, wo die Zuordnung als Mann oder Frau mitunter gar nicht vorgenommen werden kann (zur Thematik siehe etwa den Beitrag hier im Blog). Es erscheint daher durchaus erwägenswert, die  rechtliche Eltern-Kind-Zuordnungeine von der Geschlechtszuordnung einer Person losgelöst auszugestalten. Wenn der Gesetzgeber sich der Überarbeitung des Abstammungsrechts tatsächlich annimmt (siehe so der Entwurf eines Koalitionsvertrages, dazu hier im Blog), sollte somit auch die Thematik Geschlecht und Abstammungsrecht daher Beachtung finden.

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