Das FG Berlin-Brandenburg hat am 11.2.2015 entschieden, dass Aufwendungen für eine im Ausland durchgeführte und im Inland untersagte künstliche Befruchtung keine außergewöhnlichen Belastungen iSd EStG darstellen und somit nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Durch das Verbot entsprechender Maßnahmen habe der Gesetzgeber hinreichend klargestellt, dass eine Anrechenbarkeit im Rahmen des EStG nicht gewollt sei.
Aufgrund der grundlegenden Bedeutung und der europarechtlichen Brisanz ist die Rechtsfrage beim BFH (Az. VI R 20/15) anhängig.
Die offizielle Pressemitteilung findet sich hier.