Bereits im vergangenen Jahr hat der EGMR in den Rechtssachen Mennesson und Labassee gegen Frankreich (Beschwerdenummern 65192/11 bzw. 65941/11) zur Konventionskonformität der Verweigerung der Anerkennung von Leihmutterschaften entschieden. Die jüngste Entscheidung ist von Nadine Lederer in diesem Blog besprochen worden. Die Urteile in den vorgenannten Rechtssachen, die einen Konventionsverstoß festgestellt haben, werden nun im Folgenden besprochen.
1. Sachverhalt
In beiden Fällen ging es um verschiedengeschlechtliche Partner französischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund einer medizinischen Indikation (Unfruchtbarkeit) bei der jeweiligen Mutter, eine Leihmutter in den USA beauftragten, ein Kind für sie auszutragen. In den Jahren 2000 (Rs. Mennesson) und 2001 (Rs. Labassee) wurden jeweils Töchter der Wunschelternpaare geboren, im Fall Mennesson sogar Zwillinge. Zur extrakorporalen Zeugung der Mädchen wurde Sperma der Partner verwendet, so dass die Kinder mit ihren Wunschvätern genetisch verwandt sind. Beide Wunschelternpaare haben die rechtliche Elternstellung durch Urteil eines US-amerikanischen Gerichts erlangt.
Die Beurkundung der in den USA festgestellten Rechtslage im französischen Geburtenregister wurde von den französischen Behörden mit Blick auf das im französischen Recht geltende Verbot der Leihmutterschaft, das zum französischen ordre public zähle, verweigert. Auch Rechtsmittel blieben erfolglos.
2. Entscheidung des EGMR
Der EGMR prüft den vorstehenden Sachverhalt anhand Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens). Er stellt zunächst fest, dass das französische Verbot von Leihmutterschaften bezwecke französische Staatsbürger davon abzuhalten, im Ausland Leihmütter mit der Austragung eines Kindes zu beauftragen. Dies diene, so der EGMR, dem legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes und dem Schutz Dritter. Ferner stellt der EGMR fest, dass bei der Behandlung von Leihmutterschaften unter den Vertragsstaaten kein genereller Konsens bestehe und damit dem einzelnen Mitgliedstaat im Grundsatz ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme, wie die Materie zu regeln sei. Eingeschränkt sei dieser Beurteilungsspielraum aber durch die besondere Bedeutung, die das Verbot für die Frage der Abstammungszuordnung habe. Insbesondere habe der Staat die berührten Interessen der Beteiligten, insbesondere das Kindeswohl, in Abwägung zu bringen.
Das Recht der Eltern auf Schutz ihres Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK sei, so der EGMR, durch die Verweigerung der Beurkundung allerdings nicht verletzt. Insbesondere habe sich durch die Nichtanerkennung keine wesentliche Beeinträchtigung des faktischen Familienlebens ergeben, da die Familien mit ihren Kindern zusammenleben konnten. Auch das Fehlen der rechtlichen Elternstellung und die sich daraus ergebenden Folgen (z.B. fehlendes Erbrecht) stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, da die Eltern ja bewusst eine in Frankreich untersagte Reproduktionskonstellation gewählt haben.
Anders zu beurteilen sei die Situation allerdings mit Blick auf die betroffenen Kinder. Ihr Recht auf Privatleben sei verletzt, wenn man die rechtliche Zuordnung zu ihren Eltern verweigere. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den jeweiligen Wunschvater, der mit dem Kind biologisch verwandt sei. Die biologische Elternschaft sei für die Identitätsfindung des Kindes von entscheidender Bedeutung, so dass die Nichtanerkennung der rechtlichen Elternschaft mit dem Kindeswohl in Widerspruch stehe und somit gegen Art. 8 EMRK verstoße.
3. Bewertung der Entscheidung
Der Entscheidung ist zuzustimmen, da sie die Kindesinteressen in den Mittelpunkt stellt. Wo die Interessen der Eltern weniger schützenswert erscheinen, weil sie selbst in Kenntnis des Verbots und der hinlänglich bekannten Folgen eine Leihmutterschaft durchgeführt haben, hat das Kind keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Tatsache und die Umstände seiner Zeugung. Seine Interessen sind daher besonders schutzwürdig. Führt die Nichtanerkennung der Abstammung zu dem Ergebnis, dass das Kind faktisch elternlos wird, ist auch bei grundsätzlicher Zugehörigkeit des Verbots der Leihmutterschaft zum ordre public eine Anerkennung aufgrund des Kindeswohls vorzunehmen. Die Folgen der Nichtanerkennung sind zu weitreichend (fehlender gesetzlicher Unterhaltsanspruch, fehlendes gesetzliches Erbrecht, fehlende elterliche Sorge), als dass man das staatliche Ordnungsinteresse zulasten des Kindes um jeden Preis durchsetzen müsste. Die Entscheidung ist daher auch rechtspolitisch richtig.
Eine Antwort zu “EGMR: Urteile in den Sachen Mennesson und Labassee gegen Frankreich – eine Nachlieferung”
[…] Menesson u. Labassée jew. gegen Frankreich konsequent fortgesetzt (zu diesen siehe hier im Blog). Auf Antrag Italiens wird nun am 9. Dezember 2015 die große Kammer des EGMR über die Sache […]