Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2017 entschieden, dass das geltende Personenstandsrecht mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar ist, als § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen.
Die Regelung steht nach Auffassung des BVerfG mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I iVm Art. 1 I GG und dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 III 1 GG nicht in Einklang.
Zur Pressemitteilung des BVerfG geht es hier.
Der Beschluss ist im Volltext hier abrufbar.
Die Entscheidung wird in Kürze detailliert in diesem Blog in einem Gastbeitrag von Dr. Susanne Lilian Gössl, LL.M. (Tulane) besprochen werden.
Zur Thematik siehe bereits in diesem Blog den Beitrag von Felicitas Weber.