Das OLG Naumburg hatte in einem Verfahren um die Folgebeurkundung des Ehenamens im Eheregister inzident über die Frage zu entscheiden, ob die Adoption des Schwiegersohnes durch den Schwiegervater mit den Eheverboten wegen naher Verwandtschaft in §§ 1307, 1308 BGB in Einklang steht. Mit Beschluss vom 12.3.2015 (Az. 2 Wx 45/14) hat das Gericht die Adoption mit §§ 1307, 1308 BGB als vereinbar angesehen.
In dem Verfahren ging es um einen Sachverhalt in dem ein Schwiegervater seinen volljährigen Schwiegersohn, dessen Ehe mit der Tochter des Annehmenden seit geraumer Zeit bestand, als Kind angenommen hatte. Das zuständige Standesamt hatte bei der Folgebeurkundung der Änderung des Ehenamens des Angenommenen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Adoption mit den vorstehend genannten Eheverboten. Durch die Adoption würden die Ehegatten zugleich Geschwister.
Das OLG Naumburg hat diese Bedenken nicht geteilt. Zwar schließt § 1307 BGB aus, dass die Ehe zwischen voll- und halbbürtigen (leiblichen und rechtlichen) Geschwistern geschlossen wird und § 1308 BGB erweitert dieses Verbot auf Fälle der Verwandtschaftsbegründung durch Adoption. Ein in §§ 1307 und 1308 BGB genanntes Verwandschaftsverhältnis entsteht, wie das OLG Naumburg richtigerweise feststellt, allerdings im vorliegenden Fall zwischen den Eheleuten nicht, denn für den Fall der Annahme eines volljährigen Kindes ordnet § 1770 Abs. 1 S. 1 BGB an, dass sich die Wirkungen der Annahme nicht auf die Verwandten (hier die Tochter) des Annehmenden erstrecken. Damit wird der Schwiegerson zwar Kind des Annehmenden, er wird aber nicht zugleich Bruder der Tochter des Annehmenden und somit werden die Eheleute nicht zugleich Geschwister.
Wie der wegen § 1303 BGB wohl seltenere Fall der Annahme eines minderjährigen Schwiegerkindes im Wege der Minderjährigenannahme, die die Einschränkung des § 1770 Abs. 1 S. 1 BGB nicht kennt, d.h. Ehemann und Ehefrau durch die Annahme tatsächlich zu Geschwistern würden, zu entscheiden gewesen wäre, lässt das erkennende Gericht offen. Eine Heranziehung des Befreiungstatbestandes des § 1308 Abs. 2 BGB wird angedeutet. Steht einer Befreiung vom Eheverbot nichts entgegen, so wird man auch einen Konflikt des § 1308 Abs. 1 BGB mit der Annahme als Kind nicht erkennen können. Die Frage wäre im Adoptionsverfahren zu behandeln.