Das OLG München hat am 22. Februar 2017 (Az. 3 U 4080/16) entschieden, dass eine Ehefrau keinen Anspruch auf Herausgabe des Spermas ihres verstorbenen Mannes gegen eine Samenbank geltend machen kann. Eine Herausgabe verstoße gegen das Embryonenschutzgesetz.
Der Urteilstext ist noch nicht öffentlich zugänglich, ein Medienbericht der Süddeutschen Zeitung findet sich hier.