Der BGH hatte jüngst (BGH, Beschl. V. 2.7.2014, XII ZB 201/13; BeckRS 2014, 14404) wieder zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung der Identität des biologischen Vaters zu entscheiden. Hierbei ging es in erster Linie um die Voraussetzungen des Unmöglichkeitseinwands, den die Mutter vorgebracht hatte. Der BGH bleibt insgesamt seiner Rechtsprechungslinie treu.
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um Folgendes: Mutter und Scheinvater hatten 1971 die Ehe geschlossen. 1981 kam eine Tochter zur Welt, die die Mutter mit einem anderen Mann außerehelich gezeugt hatte. Im Jahre 2006 wurde die Nichtvaterschaft des Scheinvaters im Vaterschaftsanfechtungsverfahren festgestellt. Der Scheinvater begehrte nun im vorliegenden Verfahren von der Mutter Auskunft über die Identität des Erzeugers, um gegen diesen einen Unterhaltsregressanspruch geltend machen zu können. Die Mutter brachte im Verfahren vor, sie wisse nicht, wer der Vater des Kindes sei und könne damit den Anspruch des Scheinvaters nicht erfüllen.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigt im Ergebnis die Entscheidungen der Vorinstanzen, die einen Anspruch des Scheinvaters bejaht hatten. Er geht, seiner Rechtsprechungslinie treu bleibend, zunächst darauf ein, dass ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung der Identität des Vaters in § 242 BGB zu verorten ist. Dieser besteht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn
„die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen“ (vgl. Rn. 13).
Ein Anspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung ferner voraus, dass die Auskunft unter Abwägung der Interessen der Beteiligten, d.h. insbesondere von allgemeinem Persönlichkeitsrecht der Mutter, Kenntnisinteresse und Anspruch des Vaters auf effektiven Rechtsschutz, der Anspruchsverpflichteten auch zumutbar ist. Hierzu führt der BGH aus:
„Da die außereheliche Zeugung des Kindes aufgrund der durchgeführten Vaterschaftsanfechtung bereits feststeht, verbleibt insoweit für ein Geheimhaltungsinteresse der Mutter kein Raum mehr.“
Im konkreten Fall lagen daher die Anspruchsvoraussetzungen vor. Zum Einwand, dass der Mutter die Auskunft allerdings nicht möglich sei, da sie nicht wisse, wer der leibliche Vater des Kindes sei, stellt der BGH fest, dass zwar im Grundsatz ein Unmöglichkeitseinwand nach § 275 Abs. 1 BGB in Betracht komme (impossibilium nulla es obligatio). Der schlichte Vortrag, dass die Identität des Erzeugers unbekannt sei, reiche aber für die Begründung des Unmöglichkeitseinwands nicht aus. Der BGH führt hierzu weiter aus:
„Zwar kann dem Informationsinteresse des Auskunftsgläubigers gegebenenfalls auch durch eine sogenannte negative Auskunft genügt werden … Eine solche kann aber nur als ausreichend angesehen werden, wenn der Anspruchsteller mit ihr zugleich erschöpfend Tatsachen erfährt, die für den Bestand seines Anspruchs von Bedeutung sind.“ (Rn. 24)
Dass die in Anspruch genommene Mutter sich vorliegend schlicht auf das Bestreiten der Kenntnis beschränkt, reicht nicht aus für den Nachweis einer Unmöglichkeit. Die Mutter hätte vielmehr neben dem Vortrag der Nichtkenntnis der Identität des Erzeugers auch noch zumutbare Erkundigungen über die Identität des Scheinvaters einholen, und die Tatsache der Erfolglosigkeit dieser Erkundigungen vortragen müssen. Nur dann wäre von Unmöglichkeit auszugehen gewesen. Für den Nachweis der Unmöglichkeit ist die Mutter beweispflichtig. Im vorliegenden Fall gelang dieser Beweis nicht Unmöglichkeit wurde daher verneint.
Bewertung
Der Beschluss liegt auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des BGH. Zu befürworten sind die Ausführungen zum Unmöglichkeitseinwand. Wäre es bereits möglich sich auf § 275 Abs. 1 BGB durch die schlichte Behauptung der Nichtkenntnis zu berufen, könnte sich die Mutter dem Anspruch recht einfach entziehen. Die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Anspruchs richtet sich ferner auch stets daran aus, was tatsächlich geschuldet ist. Hierzu hat der BGH in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch nicht ausschließlich auf Reproduktion des präsenten Wissens der Anspruchsverpflichteten abzielt sondern auch das Wissen umfasst, das durch zumutbare Anstrengungen erlangbar ist. Die Unmöglichkeitsprüfung erfordert daher zwei Bestandteile, erstens den Nachweis der Nichtkenntnis der Identität des leiblichen Vaters durch die Mutter und zweitens, den Nachweis fehlender Ermittelbarkeit der Identität trotz Vornahme zumutbarer Anstrengungen.