Kindesmutter muss Samenspender auch dann Auskunft erteilen, wenn sich dieser der Kindesmutter gegenüber unangemessen verhält!


Rechtsprechung KopieDas OLG Hamm hat mit Beschluss vom 7.3.2014 (Az. 13 WF 22/14 = BeckRS 2014, 10190) festgestellt, dass das Bestehen eines Anspruchs eines Samenspenders gegen die Kindesmutter auf Erteilung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nicht von vorneherein ausgeschlossen ist weil dieser sich gegenüber der Kindesmutter vulgärer Sprache, die die Grenze der Strafbarkeit überschreitet, bedient hat. Das OLG Hamm hob gleichwohl hervor, dass der Anspruch aus § 1686 BGB durch das Kindeswohl und das Verbot des Rechtsmissbrauchs beschränkt ist.

Im konkreten Fall hatte ein lesbisches Pärchen über ein Internetportal den Antragsteller und biologischen Vater des Kindes als Samenspender vermittelt bekommen. Die Beteiligten waren sich einig, dass die Elternrolle alleine von den beiden Partnerinnen ausgeübt werden sollte und der Antragsteller seine Zustimmung zur Stiefkindadoption geben würde. Der Antragsteller verweigerte diese jedoch letztlich und terrorisiert, nach Angaben der Antragsgegnerin, die Partnerinnen seither mit Auskunftsansprüchen und sonstigen Einflussnahmen auf die Familie. Derselbe Sachverhalt sei auch bei anderen lesbischen Paaren festgestellt worden, bei welchen der Antragsteller ebenfalls als Samenspender fungiert hatte. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs diene, so die Antragsgegnerin, lediglich der Schikane, eine Übernahme der elterlichen Verantwortung sei vom Antragsteller gerade nicht gewollt.

Das OLG Hamm stellt in seinem Beschluss zunächst fest, dass § 1686 BGB einem Elternteil (Die Vaterschaft des Samenspenders war im konkreten Fall zuvor gem. § 1600d BGB gerichtlich festgestellt worden) einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil gewährt, wenn der geltendmachende Elternteil ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der gewünschten Umstände geltend machen kann und dies dem Wohl des gemeinsamen Kindes entspricht. Das Gericht führt dazu weiter aus:

„Das Wohl des Kindes soll hierbei nicht Maßstab für die Gewährung der Auskunft sein, sondern diese lediglich begrenzen. Hiermit soll einem Missbrauch des Auskunftsrechts vorgebeugt werden. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung dieses Anspruchs ist nur bei Rechtsmissbrauch möglich (vgl. BayObLG in NJW-RR 1996, 966 ff), wie er z. B. bei schikanösem Verhalten (§ 226 BGB) oder auch dann vorliegen kann, wenn das Auskunftsbegehren sachfremden Zwecken wie z. B. Übergriffen in die elterliche Sorge dient.“

Eine Kindeswohlgefährdung verneinte das Gericht jedoch, da aus den vorgebrachten Hinweisen nicht ersichtlich sei, dass das Kind durch die pure Auskunftserteilung an den Samenspender negativ beeinträchtigt würde. Letztlich verneinte das OLG  auch das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs. Auch hier seien aus den Umständen keine eindeutigen Hinweise auf eine zweckfremde Geltendmachung des Auskunftsanspruchs erkennbar, vielmehr hätten die Beteiligten vor dem Zerwürfnis um die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption vereinbart, dass der Antragsteller gewisse Informationen über die Entwicklung des Kindes erhalten sollte.

Die Entscheidung entspricht der gesetzlichen Systematik. Die Schwierigkeiten, die in der Praxis oft mit der Aufdeckung und dem Nachweis von Fakten bestehen, werden hier besonders deutlich. Oftmals lässt sich aus Richtersicht nicht klar erkennen, welche Version des Sachverhalts tatsächlich stimmt. Die Gerichte haben daher oft nach den gesetzlichen Beweislastregelungen zu entscheiden. Das auf diese Weise gefundene Ergebnis entspricht nicht immer den wahren Gegebenheiten, ohne Beweislastregelungen könnten solche Fälle allerdings überhaupt nicht entschieden werden.

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