Gleichgeschlechtliche Elternschaft und Beurkundungsrealitäten


Foto-ReussDas Recht stellt gleichgeschlechtliche Paare, die sich ihren Kinderwunsch erfüllen möchten, vor einige Herausforderungen (vgl. bereits in diesem Blog zur Sukzessivadoption und zur gemeinschaftlichen Adoption). Ist die rechtliche Hürde zur Elternschaft erst einmal genommen, stellt sich die Frage der Registrierung. Der Fachausschuss der Standesbeamten hat sich bereits 2015 zur Frage geäußert, wie die weibliche Partnerin der Geburtsmutter nach einer Adoption in das Geburtenregister/die Geburtsurkunde einzutragen ist (siehe StAZ 2015, 24).

Dem deutschen Abstammungsrecht unterliegt das Ein-Vater-Ein-Mutter-Prinzip. Das bedeutet, dass ein Kind nur jeweils einen rechtlichen Vater und eine rechtliche Mutter haben kann. Das Prinzip spiegelt sich wider in der gesetzlichen Elternzuordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches, das mit § 1591 BGB die Mutterschaft und mit § 1592 BGB die Vaterschaft regelt und in §§ 1600d Abs. 4 und § 1594 Abs. 2, § 1599 Abs. 1 BGB eine Sperrwirkung normiert, die die Zuordnung eines weiteren rechtlichen Vaters ausschließt. Dieses Grundverständnis setzt sich im Personenstandsrecht fort. Dieses kennt prinzipiell einmal nur zwei Eltern eines Kindes, genauer: einen Vater und eine Mutter, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 (der von Eltern spricht und damit in erster Linie Vater und Mutter meint) PStG i.V.m. Anlage 8 und 9 der PStV (hier sind lediglich Felder für Vater und Mutter vorgesehen) oder etwa § 27 Abs. 1 und 2 PStG.

Adoptiert die Lebenspartnerin der Geburtsmutter das Kind ihrer Partnerin im Wege der Stiefkindadoption, was jetzt möglich ist gem. § 9 Abs. 7 LPartG, wird sie rechtlicher Elternteil des Kindes gem. § 1754 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 Abs. 7 LPartG. Sie tritt an die Stelle des rechtlichen Vaters, dessen Elternrechte mit Wirksamwerden der Adoption erlöschen. Die Stiefkindadoption nach § 9 Abs. 7 LPartG stellt somit eine gesetzlich normierte Ausnahme zum Ein-Vater-Ein-Mutter-Prinzip dar, da das Kind eine zweite rechtliche Mutter erhält.

Personenstandsrechtlich ist eine solche Adoption nachzubeurkunden, vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG. Dies bedeutet, dass die rechtliche Elternzuordnung auch registerrechtlich geändert werden muss. Auch hier tritt die Annehmende an die Stelle des Vaters. Im Personenstandsregister erfolgt die Beurkundung technisch gesehen unter der Rubrik „Vater“. Bei der Ausstellung der Geburtsurkunde werden hingegen über die Heranziehung des § 48 Abs. 1 S. 2 PStV (die Vorschrift bestimmt, das die Formulare dem Beurkundungssachverhalt anzupassen sind) die Begriffe des Vaters und der Mutter durch den Begriff Eltern ersetzt. So will es für die Geburtsurkunde auch Nr. 59.2.2. PStG-VwV, eine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des PStG, die durch die Bundesregierung erlassen wurde.

Die Geburtsurkunde weist die Bund der Standesbeamten
Annehmende damit als Elternteil aus, wohingegen das Register sie als Vater bezeichnet. Das passt nicht zusammen. Der Fachausschuss der Standesbeamten hat sich daher zu Recht dafür ausgesprochen, auch im Register geschlechtsneutral eine Anpassung an den Begriff Elternteil zu ermöglichen. Damit würde die Entwicklung, die im materiellen Abstammungsrecht bereits genommen ist, registerrechtlich nachgezeichnet.

Rechtlich ist dies über § 19 2. HS PStV, wie der Fachausschuss darlegt, möglich. Die Bestimmung entspricht inhaltlich § 48 Abs. 1 S. 2 PStV.

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