Am heutigen 1. Mai tritt das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28.8.2013 in Kraft. Das Gesetz ermöglicht es werdenden Müttern fortan ihr Kind unter einem Pseudonym zur Welt zu bringen. Die Identität der Mutter bleibt zwar nicht vollständig geheim, sie wird jedoch über eine Beratungsstelle vertraulich behandelt.
Damit bezweckt der Gesetzgeber einerseits Kindstötungen durch überforderte Mütter zu verhindern, indem der Mutter die Möglichkeit gegeben wird ohne Aufdeckung ihrer Identität und die damit verbundenen Konfliktlagen im familiären und gesellschaftlichen Umfeld ihr Kind zu gebären. Andererseits will der Gesetzgeber mit der lediglich vertraulichen Behandlung der Identität der Mutter auch das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wahren. Dem Kind steht ab Erreichen des 16. Lebensjahres ein Auskunftsrecht auf Nennung der Identität der Mutter zu, das in der Regel auch durchsetzbar ist. Die Regelung setzt daher an wesentlichen Schwachstellen an, die bei den bislang höchst umstrittenen und nicht mit dem geltenden Recht vereinbaren Babyklappen und Möglichkeiten der anonymen Geburt bestehen. Eine Übersicht über die neuen Regelungen findet sich hier.
Aber auch die Regelung der vertraulichen Geburt selbst ist umstritten. Bereits ihre Eignung zur Reduzierung von Kindstötungen wird bezweifelt. Eine lesenswerte und kritische Besprechung des Gesetzes unternimmt Helms in FamRZ 2014, 609.