BVerfG: Großeltern haben kein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse, die Eltern-Kind-Beziehung zwischen ihrem Enkelkind und seinem Vater anzufechten


RSprech neu Kopie § 1600 BGB weist die Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft einem engen Personenkreis zu. Anfechtungsberechtigt sind der rechtliche Vater, die Mutter und das Kind. Darüber hinaus gewährt das Gesetz auch dem biologischen, nicht rechtlichen Vater ein Anfechtungsrecht in bestimmten Konstellationen. Kein Anfechtungsrecht gesteht das Gesetz allerdings den Großeltern des Kindes zu, was, so das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss aus dem November 2015 (Az. 1 BvR 2269/15) mit der Verfassung in Einklang stehe.

Im konkreten Verfahren ging es darum, dass die Großeltern eines Kindes begehrt hatten, ein von ihrem mittlerweile verstorbenen Sohn initiiertes Vaterschaftsanfechtungsverfahren fortzuführen. Das Gesetz sieht dies nicht vor und der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen folgerichtig judiziert, dass Großeltern weder an einem solchen Anfechtungsverfahren zu beteiligen sind (BGH NJW 2015, 2891 = Az. XII ZB 670/14) noch ein Recht auf Fortsetzung dieses Verfahrens haben (BGH NJW 2015, 2888 = Az. XII ZB 671/14).

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde der Großeltern gegen das konkret abweisende Urteil nicht zur Entscheidung an, da der Bundesgerichtshof fehlerfrei festgestellt habe, dass ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Interesse der Großeltern an einer Fortführung des Verfahrens nicht bestehe. Aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der sozial-familiären Beziehung von Großeltern zu ihren Enkeln gem. Art. 6 Abs. 1 GG folge im Umkehrschluss kein Interesse der Großeltern, das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zu beseitigen.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die noch nach altem Recht bestehende Anfechtungsberechtigung der Eltern des die Vaterschaft anfechtenden Mannes ist zu Recht durch den Gesetzgeber des KindRG aus dem Gesetz gestrichen worden. Abstammungsbeziehungen sind Statusbeziehungen, sie betreffen den Kernbereich des Privatlebens und sollten nur in begrenzten Fällen beseitigt werden können. Je weiter der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist, desto stärker wird in den grundrechtlich geschützten Kernbereich der Beteiligten eingegriffen. Es ist daher richtig, den Kreis der Anfechtungsberechtigten klein zu halten. Da Großeltern weder an der Abstammungsbeziehung des Vaters zu seinem Kind unmittelbar beteiligt sind noch zu ihrem Entstehen beigetragen haben, sollten Sie die Abstammungsbeziehung auch nicht beseitigen können.

Der Volltext des Beschlusses ist hier abrufbar.

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