BGH: § 1600 II BGB sperrt die Anfechtung des biologischen, nicht rechtlichen Vaters auch dann, wenn auch er eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind unterhält


Mit Beschluss vom 15.11.2017 (XII ZB 389/16, die Entscheidung ist hier abrufbar) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass § 1600 II BGB auch dann die Anfechtung des biologischen, nicht rechtlichen Vaters sperrt, wenn auch er neben dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind unterhält. Damit klärt der BGH eine in Literatur und Rechtsprechung bislang strittige Frage.

§ 1600 II BGB bestimmt, dass die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen, nicht rechtlichen Vater ausgeschlossen ist, wenn zwischen rechtlichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Zweck dieses Ausschlusses ist der Schutz der bestehenden Familie. In Literatur und Rechtsprechung ist allerdings vertreten worden, dass der Anfechtungsausschluss dann nicht greift, wenn das Kind – wie im vorliegenden Fall – auch zum biologischen, nicht rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung unterhält.

Der BGH ist dieser Auffassung nun zu Recht entgegengetreten. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich die o.g. Ansicht nicht stützen. In der Entscheidung heißt es hierzu:

„Das Anfechtungsbegehren des leiblichen Vaters ist nach
§ 1600 Abs. 2 BGB nur begründet, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Darauf, ob auch zwischen leiblichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der ge-setzlichen Regelung nicht an.“

Darüber hinaus geht das Interesse des biologischen, nicht rechtlichen Vaters an der Erlangung der rechtlichen Elternstellung – wie das BVerfG festgestellt hat – nicht stets dem Interesse des rechtlichen Vaters am Erhalt seiner sozial-familiären Beziehung zum Kind vor. Beide Interessen stehen nicht in einem strukturellen Hierarchieverhältnis. Der Gesetzgeber verfügt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG bei der Auflösung dieses verfassungsrechtlichen Konfliktfeldes über einen Beurteilungsspielraum.Das Konfliktfeld hat der Gesetzgeber mit § 1600 II BGB zugunsten des Bestandsinteresses des rechtlichen Vaters aufgelöst.

Der BGH führt insoweit zutreffend aus:

„Dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehen und dem leiblichen Vater weitergehende Rechte einräumen wollte, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die widerstreitenden Grundrechtspositionen von rechtlichem und leiblichem Vater geboten war, ist nichts ersichtlich“

Somit findet die o.g. Ansicht keinerlei Stütze im Gesetz und ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten. Vielmehr ist die gesetzgeberische Entscheidung, bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung dem Bestandsinteresse des rechtlichen Vaters den Vorrang einzuräumen, zu akzeptieren. Es ist damit dem BGH zuzustimmen, wenn er feststellt:

„Die Regelung in § 1600 Abs. 2 BGB ist somit ihrem Wortlaut entsprechend als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren. Die Frage, ob die bestehende gesetzliche Regelung auch zukünftig noch rechtspolitisch wünschenswert erscheint oder ob den Interessen des leiblichen Vaters ein höherer Stellenwert gebührt, fällt schließlich in die alleinige Zuständigkeit des Gesetzgebers“

 

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