Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom. 5.10.2016 (Az. XII ZB 280/15) entschieden, dass die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, allein nicht genügt, um ein Umgangsrecht nach § 1686a I Nr. 1 BGB abzulehnen. Dies geht aus der heute veröffentlichen Pressemitteilung des Gerichts hervor.
§ 1686a I Nr. 1 BGB gewährt dem biologischen, nicht rechtlichen Vater des Kindes ein Umgangsrecht, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dienlich ist.
Zur Entscheidung geht es hier.
Zur Thematik des Zeitpunkts der Feststellung der genetischen Abstammung einen weiteren Beitrag hier im Blog.