BGH: Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung geht dem Persönlichkeitsrecht Verstorbener regelmäßig vor


RSprech neu KopieDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.10.2014 (Az. XII ZB 20/14), dessen schriftliche Begründung heute veröffentlicht wurde, entschieden, dass das Recht eines Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung regelmäßig dem postmortalen Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen vorgeht.

Daraus folgt, dass eine Exhumierung eines verstorbenen Mannes, der als leiblicher Vater des Kindes in Betracht kommt, in einem gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren gem. § 1600d BGB regelmäßig möglich ist.

Gemäß § 178 Abs. 1 FamFG ist grundsätzlich jede Person zur Duldung von Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, verpflichtet, sofern dies zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Die Vorschrift umfasst zwar nicht direkt die Exhumierung Verstorbener, nach einhelliger Ansicht wird sie aber auf diese Fälle entsprechend angewandt.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es in Anbetracht der sich gegenüberstehenden Grundrechte, d.h. des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung des Kindes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), regelmäßig für den Totenfürsorgeberechtigten, der das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wie ein Treuhänder wahrt, zumutbar ist, wenn eine Exhumierung zu Zwecken der Abstammungsuntersuchung vorgenommen wird. Der Grund für diese Entscheidung ist, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht in der Regel nicht in seinem Kernbereich, d.h. dem Bereich, der der unantastbaren Menschenwürde zugeordnet wird, berührt ist, wenn eine Exhumierung vorgenommen wird, um die genetischen Abstammungsverhältnisse zu klären. Die Wahrnehmung grundrechtlich verbürgter Rechte stelle nämlich nur unter besonderen Voraussetzungen einen solchen Eingriff dar.

Im Einzelfall mag ein solcher Eingriff vorliegen, die Annahme eines solchen bedürfe, so der BGH, einer sorgfältigen Begründung (etwa grobe Entstellung des durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruchs des Verstorbenen).

Das Urteil ist im Volltext abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de

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