Mit Beschluss vom 5.9.2018 (Az. XII ZB 224/17) hat der BGH erneut zur Anerkennung von ausländischen Gerichtsentscheidungen in Leihmutterschaftsfällen Stellung genommen.
Der XII. Senat bleibt dabei erfreulicher Weise seiner bisherigen Rechtsprechungslinie treu und orientiert die „ordre public“-Prüfung insbesondere an den verfassungsrechtlichen Interessen des Kindes.
Die Entscheidung kann hier heruntergeladen werden.
Eine Besprechung der Entscheidung durch mich wird in der FamRZ veröffentlicht werden.
Bitte beachten Sie ferner, dass in diesem Blog eine weitere Online.Konferenz zum Thema Leihmutterschaft veranstaltet werden wird. Der Veranstaltungszeitpunkt wird in Kürze in diesem Blog bekannt gegeben werden. Weitere Informationen zur Online.Konferenz finden Sie hier.
Eine Antwort zu “BGH bleibt seiner Rechtsprechungslinie in Leihmutterschaftsfällen treu”
[…] der Wunschmutter feststellt, wäre die Anerkennungsfrage anders ausgegangen (siehe dazu hier im Blog). Aus Sicht des Kindes sind derartige Unterscheidungen allerdings […]