Befristung der Vaterschaftsfeststellung in Griechenland konventionsgemäß


Rechtsprechung KopieAm heutigen 3. April hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden (Beschwerde Nr. 58809/09 – Konstantinidis/Griechenland), dass die Befristung der Vaterschaftsfeststellung im griechischen Recht nicht gegen Art. 8 und Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verstößt. Das Urteil ist bislang nur in französischer Sprache abgefasst und unter folgendem Link abrufbar.

Das griechische Zivilrecht begrenzt die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Das volljährig gewordene Kind kann die Vaterschaftsfeststellung nur binnen eines Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit gerichtlich betreiben, vgl. Art. 1483 grZGB. Im konkreten Fall hatte ein Kind ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren erst vier Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit betrieben. Gegen die abweisenden Entscheidungen der griechischen Gerichte wendete sich der Kläger mittels Individualbeschwerde beim EGMR.

Der EGMR hat entschieden, dass die genannte Befristung nicht gegen die Verbürgungen der Konvention verstößt. Zwar zähle das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zum Kern des Persönlichkeitsrechts und sei damit von Art. 8 EMRK umfasst. Der Gesetzgeber habe aber einen Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen er die Verwirklichung des Rechts ausgestalten könne. Diesen habe der griechische Gesetzgeber bei der Befristung der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung nicht überschritten.

Zu bedenken ist allerdings, dass eine ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit laufende Jahresfrist zu erheblichen Härten führen kann, denn auch, wenn das Kind nicht weiß, welche Personen als mögliche Väter und damit Antragsgegner in Betracht kommen, läuft die Frist. Das wirkt sich nicht nur negativ auf die Möglichkeit aus, die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung herzustellen (mit all ihren monetären Folgen, d.h. insb. Unterhaltsansprüchen) sondern auch auf das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses Recht wird möglicherweise vollständig vereitelt. Ein etwas schärferer Maßstab des EGMR wäre daher durchaus wünschenswert gewesen.

 

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