Das AG Hannover hat am 17.10.2016 (Az. 432 C 7640/15; zur Pressemitteilung geht es hier) entschieden, dass ein Spenderkind einen Auskunftsanspruch gegen ein Fertilitätszentrum auf Nennung der Identität des Samenspenders zusteht. Die Klinik könne sich nicht mit dem Argument gegen den Anspruch verteidigen, der Samenspender sei von der dauerhaften Anonymität der Spende ausgegangen. Die Entscheidung steht mit der bisherigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang. Diese gewährt dem Spenderkind regelmäßig einen solchen Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte. Der Behandlungsvertrag, den die Eltern mit dem Fertilitätszentrum abgeschlossen haben, entfaltet somit Schutzwirkung für das Kind.