EGMR: Nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung kann die Vaterschaft eines Mannes gerichtlich festgestellt werden, wenn dieser die Teilnahme an einem DNA-Test verweigert


RSprech neu Kopie

Der EGMR hat mit Beschluss v. 2.6.2015 (Az. 22037/13 – Canonne/Frankreich) entschieden, dass es nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wenn die Vaterschaft eines Mannes gerichtlich festgestellt wird und diese Feststellung auf der Anwendung der Grundsätze der Beweisvereitelung beruht, weil der Mann die Teilnahme an einem DNA-Test verweigert hat.

1. Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte der Antragsteller sich im Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor den französischen Gerichten geweigert, an einer genetischen Abstammungsuntersuchung mitzuwirken. Das französische Recht kennt, anders als das deutsche Recht, keine zwangsweise Anordnung einer DNA-Begutachtung in Abstammungssachen. Die französischen Gerichte wandten daher die Grundsätze der Beweisvereitelung an und stellten den Antragsteller als rechtlichen Vater des Kindes fest. Hierzu gibt Art. 11 Code de procédure civile die Möglichkeit.

Dieser lautet:

„Les parties sont tenues d’apporter leur concours aux mesures d’instruction sauf au juge à tirer toute conséquence d’une abstention ou d’un refus.

Si une partie détient un élément de preuve, le juge peut, à la requête de l’autre partie, lui enjoindre de le produire, au besoin à peine d’astreinte. Il peut, à la requête de l’une des parties, demander ou ordonner, au besoin sous la même peine, la production de tous documents détenus par des tiers s’il n’existe pas d’empêchement légitime.“

 

2. Entscheidung des Gerichts

Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass durch die Feststellung des Antragstellers als rechtlicher Vater des Kindes aufgrund der Anwendung der Grundsätze der Beweisvereitelung nach Art. 11 Code de procédure civile in das Recht auf Privatleben des Antragstellers nach art. 8 EMRK eingegriffen werde.

Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt:

Im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung dieses Eingriffs sei nämlich auch das ebenfalls durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht des Kindes auf Feststellung der rechtlichen Abstammung zu seinen genetischen Eltern zu berücksichtigen. Beide Rechte hätten fundamentalen Rang, da sie den Kernbereich des Privatlebens beträfen. Bei der Abwägung dieser Rechte verfügten die Staaten generell über einen entsprechenden Beurteilungsspielraum, den der französische Gesetzgeber im konkreten Fall zugunsten des Kindes ausgeübt habe. Es sei vor allem zu beachten, das Interesse des Kindes an Feststellung der rechtlichen Abstammung zu seinen genetischen Eltern rechtmäßig durch die Anwendung von Grundsätzen der Beweisvereitelung getroffen werden könne, wenn aufgrund des nationalen Rechts eine zwangsweise Durchführung eines DNA-Tests gegen den ausdrücklichen Willen des Antragstellers, was den Nachweis der genetischen Wahrheit zweifelsfrei ermöglichen würde, nicht möglich sei.

3. Bewertung und weiterführende Hinweise:

Dem Gerichtshof ist in seiner Begründung zuzustimmen. Wäre es dem Vater möglich, durch die Weigerung der Mitwirkung an einem DNA-Test die Feststellung der rechtlichen Elternschaft zu verhindern, könnte er sich stets aus der Affäre ziehen und hätte die Wahl, ob er die rechtliche Verantwortung für ein von ihm abstammendes Kind übernehmen möchte. Das wird den Kindesinteressen nicht gerecht.

Anders ist dies freilich zu bewerten, wenn die rechtliche Vaterschaft eines Mannes festgestellt wird, ohne dass dieser je die Möglichkeit erhalten hat, seine Nichtvaterschaft im Verfahren erfolgreich geltend zu machen. Diese Frage ist Gegenstand eines anderen Verfahrens vor dem EGMR gewesen, das in diesem Blog in Kürze von Michael Rapp besprochen wird.

Auch das deutsche Abstammungsrecht kennt die Anwendung von Grundsätzen der Beweisvereitelung im Falle von Abstammungsverfahren. Dies gilt einerseits bei der Vaterschaftsanfechtung nach § 1599 ff. BGB, andererseits bei der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB. Im Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB finden Grundsätze allerdings keine Anwendung, da Ziel des § 1598a Abs. 2 BGB die Aufdeckung der biologischen Wahrheit ist. Da das Gesetz an die Bestimmung aber keine statusrechtlichen Folgen knüpft, macht eine Anwendung der Grundsätze der Beweisvereitelung ohnehin keinen Sinn.

Veröffentlicht am

von

in


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.