Anfang des Jahres hatte der EGMR über einen Fall (Nr. 25358/12) zu entscheiden, in dem ein von einer ukrainischen Leihmutter geborenes Kind, das mit den italienischen Wunscheltern nicht genetisch verwandt ist, in staatliche Obhut genommen wurde (siehe hierzu den Bericht in diesem Blog). Das Gericht hatte hierin am 21. Januar 2015 einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK festgestellt und die Rechtsprechungslinie in seinen Entscheidungen Menesson u. Labassée jew. gegen Frankreich konsequent fortgesetzt (zu diesen siehe hier im Blog). Auf Antrag Italiens wird nun am 9. Dezember 2015 die große Kammer des EGMR über die Sache verhandeln.
Bedeutsam werden insbesondere die Feststellungen der großen Kammer zur Bedeutung der genetischen Abstammung sein und wie das Verhältnis von (fehlender) genetischer Abstammung und Kindeswohlerwägungen gezeichnet wird. Die Ausgangsentscheidung sah in dem Fehlen der genetischen Abstammung und der Umgehung des Verbots der Leihmutterschaft im italienischen Recht jedenfalls keinen Rechtfertigungsgrund für die Inobhutnahme des Kindes.