Leonie Singer: Verlust der rechtlichen Eltern durch den Wechsel des anzuwendenden Rechts?


A14-133(25)

Wegen der Internationalisierung aller menschlichen Beziehungen – beruflich, sozial und privat – stellen sich bei der Bestimmung der Abstammung eines Kindes von seinen Eltern immer häufiger internationalprivatrechtliche Fragen. Art. 19 I EGBGB bietet für die Bestimmung des auf die Abstammung anzuwendenden Rechts mehrere alternative Anknüpfungsmöglichkeiten: (1) den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Satz 1), (2) im Verhältnis des Kindes zu einem Elternteil die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Elternteils (Satz 2), (3) im Falle einer verheirateten Frau das allgemeine Ehewirkungsstatut zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (Satz 3).

Bei diesen Anknüpfungsvarianten handelt es sich bewusst um alternative Bestimmungsmöglichkeiten, um eine Wahl der für das Kind günstigsten Rechtsordnung zu ermöglichen. Variante (1) und (2) sind wandelbar ausgestaltet, nur Variante (3) ist auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes beschränkt. Hierdurch kann sich die Situation ergeben, dass aufgrund eines Wechsels einer Anknüpfungstatsache (z.B. des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes) zur Zeit der Feststellung der Abstammung zu einem Zeitpunkt x ein anderes Recht maßgeblich ist als dies zuvor der Fall gewesen ist, und dass das nun anwendbare Recht die Abstammung anders beurteilt als das vor dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts anzuwendende Recht. Die Auswirkungen eines solchen Statutenwechsels sollen anhand des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verdeutlicht werden.

Nach türkischem Recht wird die Vaterschaft des (früheren) Ehemannes der Mutter beispielsweise für eine gewisse Zeitspanne nach Eheauflösung gesetzlich vermutet. In Deutschland besteht die Vermutung, dass der Ehemann der Mutter auch der biologische Vater des Kindes ist nur bis zum Zeitpunkt der Eheauflösung, § 1592 Nr. 1 BGB. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt eines kurz nach Eheauflösung in der Türkei geborenen Kindes nach Deutschland (z.B. weil die Mutter nach der Scheidung mit dem Kind nach Deutschland zieht), stellt sich die Frage der rechtlichen Vaterschaft des früheren Ehemannes. Nach dem vor dem Aufenthaltswechsel anzuwendenden türkischen Recht wird diese vermutet, nach dem nunmehr maßgeblichen deutschen Recht hingegen nicht. Wird das Kind damit vaterlos?

Ganz ähnliche Fragen stellen sich, wenn ein Vaterschaftsanerkenntnis, das wirksam nach dem Recht abgegeben wurde, das vor dem Statutenwechsel anzuwenden war, nicht alle erforderlichen Voraussetzungen des nach dem Statutenwechsel anzuwendenden Rechts erfüllt. Wird die Vaterschaftsanerkennung damit unwirksam und das Kind vaterlos?

Eine ähnliche Problematik entsteht bei der Mutterzuordnung bei Leihmutterschaft: Diese wird in Deutschland rechtlich missbilligt. Als rechtliche Mutter gilt die Frau, die das Kind geboren hat, vgl. § 1591 BGB. Anders aber gibt es beispielsweise in Kalifornien die Möglichkeit eine andere Frau dem Kind als rechtliche Mutter zuzuordnen.. Aufgrund der ethischen Bewertung mit Hinweis auf Art. 1 I GG werden diese Urteile hier aber meist wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht anerkannt, § 109 I Nr. 4 FamFG. Wird das Kind im Ausland rechtlich der Wunschmutter zugeordnet und kommt diese Frau samt Kind nach Deutschland, so würde diese Mutterschaft wegen des ordre-public-Verstoßes nicht anerkannt werden. Nach dem Recht, das die Wunschmutterschaft festgestellt hat, ist jedoch die Leihmutter nicht als rechtliche Mutter anzusehen. Damit wäre das Kind faktisch mutterlos.

Lösungsansätze

Das nachträgliche Entfallen einer bestehenden Abstammungszuordnung beeinträchtigt aber nicht nur die Entwicklung des Kindes und die familiären Beziehungen, sondern auch die Rechtssicherheit. Die Lösung der Problematik der rechtlichen Verwaisung ist in der Literatur umstritten.

Einer Ansicht nach soll zur Feststellung auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt werden. Der Gesetzgeber gestaltete die Anknüpfung aber bewusst wandelbar, um eine rechtliche Abstammungsfeststellung weitestgehend zu ermöglichen, wenn nötig durch einen anderen Anknüpfungszeitpunkt.

Eine andere Ansicht bedient sich des Grundsatzes der wohlerworbenen Rechte. Ein Recht, das nach einer Rechtsordnung wirksam erworben wurde, sollte nicht durch Statutenwechsel zu beseitigen sein. Inwieweit die Statusbegründung aber Wirkung entfalte und schützenswert sei, sei nach dem Recht zu beurteilen, das nach dem Statutenwechsel Anwendung finde. Dies entbehrt jedoch Rechtssicherheit, zumal u.U. nicht jede Rechtsordnung ein Recht als ein wohlerworbenes beurteilt.

Eine weitere Ansicht möchte mit den Grundsätzen des Statutenwechsels ein Rechtsverhältnis unbedingt auch unter dem nach dem Statutenwechsel anzuwendenden Recht aufrecht erhalten, wenn es bereits nach dem vorher maßgeblichen Recht wirksam begründet wurde. Ansonsten soll eine Feststellung nach der neuen Rechtsordnung offen bleiben.

Ein Elternschaftsanerkenntnis wird nach den Grundsätzen der Substitution wirksam, wenn es die formellen und materiellen Voraussetzungen der Rechtsordnung erfüllt, die das deutsche IPR für maßgeblich erachtet und dem deutschen Äquivalent gleichwertig ist. Entspricht das ausländische Anerkenntnis also dessen deutschem Verständnis, so hat es auch in Deutschland Bestandskraft und begründet eine Abstammung, ohne dass diese ein weiteres Mal festgestellt werden muss.

Würdigung

Den vorstehenden Ansätzen ist gemein, dass eine einmal begründete Abstammung nicht wieder beseitigt werden können soll, wenn es zu einem Statutenwechsel kommt. Zur uneingeschränkten Charakterentwicklung und Identitätsfindung hat ein Wechsel oder Verlust eines rechtlichen Elternteils durch Statutenwechsel zu unterbleiben.

Wegen des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers scheidet die Lösung über die zeitliche Fixierung aus. Ebenso scheint der Ansatz der wohlerworbenen Rechte wegen der nicht eindeutigen Beurteilung ebendieser ungeeignet. Die Ansicht zur Lösung über die Grundsätze des Statutenwechsels dient jedoch der Sicherung der familiären Beziehungen und Rechtssicherheit. Zum weitgehenden Schutz des Kinde bedarf es darüber hinaus einer übergeordneten Stellung des Kindeswohls und seiner Würde im Rahmen des ordre publics.

Eine gerichtliche Abstammungsfeststellung ist also in Deutschland anzuerkennen, wenn nur so eine Abstammungszuordnung gesichert werden kann, selbst wenn diese auf einer Leihmutterschaft basieren sollte. Es bedarf dazu keiner gesamten Billigung oder Legalisierung der Leihmutterschaft; das Kind und seine Familie sind aber vorrangig zu schützen und eine Elternlosigkeit wegen entgegenstehenden Wertgrundsätzen, die eventuell bald schon als überholt anzusehen sein könnten, zu vermeiden.

Eine einmal wirksam begründete Abstammung, sei es durch Vermutung, Urteil oder Anerkenntnis, ist aufrecht zu erhalten. Auch eine originäre Feststellung ist offenzuhalten, falls diese erst nach dem nach dem Statutenwechsel anzuwendendem Recht möglich ist. Eine Wahrung von innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen ist grundsätzlich unerlässlich, jedoch ist dabei nicht aus den Augen zu verlieren, dass die ursprüngliche und wichtige Aufgabe des Rechts gerade der Schutz der Menschen sowie ihrer tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zueinander ist und der Erhalt von Rechtswertungen nicht über die innigsten Bedürfnisse der Menschen gestellt werden dürfen.


Leonie Singer ist Studentin an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München. Sie hat den Schwerpunktbereich Internationales, Europäisches und Ausländisches Privat- und Verfahrensrecht gewählt und im Seminar von Frau Professor em. Dr. Dagmar Coester-Waltjen, LL.M. (Michigan) und Dr. Philipp M. Reuß, MJur (Oxford) im Sommersemester 2014 eine Seminararbeit zum Thema „Die Auswirkung des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts der Elternteile/des Kindes auf das auf die Abstammung des Kindes anwendbare Recht“ verfasst.

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