Die Bundesregierung hat am 12.3.2014 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern die Sukzessivadoption von Kindern ermöglichen soll. Damit schickt sich die Bundesregierung an, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2013 zügig umzusetzen.
Der Gesetzesentwurf findet sich hier. Er enthält neben der Gleichstellungsregelung bei der Adoption auch eine notwendige Regelung des internationalen Privatrechts. Nach dem Entwurf soll die Annahme als Kind dem Recht der allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft unterliegen, d.h. dem Recht des registerführenden Staates. Das korrespondiert zur Ehe, auch hier unterliegt die Annahme als gemeinschaftliches Kind dem Recht der allgemeinen Ehewirkungen. Diese allgemeinen Ehewirkungen richten sich allerdings nicht nach einem Register sondern grundsätzlich nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, wenn eine gemeinsame Staatsangehörigkeit nicht bestanden hat.