Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 19.11.2013 (Az. 2 WF 190/13, BeckRS 2014, 1195) entschieden, dass der einem Kind zugeordnete rechtliche Vater auch dann seiner Unterhaltspflicht nachzukommen hat, wenn die biologische Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht. Hat es der rechtliche, nicht biologische Vater versäumt die Vaterschaft rechtzeitig anzufechten, muss er somit weiterhin Unterhalt leisten.
In dem Fall ging es um einen Antrag auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde, in der sich der Antragsteller (= rechtliche Vater) verpflichtet hatte dem Antragsgegner (Kind) Unterhalt zu leisten. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller nicht biologischer Vater des Antragsgegners ist. Als rechtlicher Vater ist der Antragsteller aufgrund § 1592 Nr. 1 BGB dem Antragsgegner zugeordnet, da er zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Der Antragsgegner lebt mittlerweile mit seiner Mutter und seinem leiblichen Vater zusammen, der die Mutter des Antragsgegners mittlerweile geheiratet hat. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht ausschließlich zu seinem leiblichen Vater und seiner Mutter, nicht jedoch zum Antragsteller.
Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers blieb wegen Verfristung erfolglos. Der Antragsteller machte Abänderung der Unterhaltsurkunde u.a. mit dem Argument geltend, dass eine weitere Forderung von Unterhalt durch den Antragsgegner gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße, da unstreitig sei, dass der Antragsteller nicht leiblicher Vater sei und der leibliche Vater, der auch die soziale Vaterrolle übernommen habe, dem Antragsgegner Unterhalt leiste. Es fehle daher auch an Bedürftigkeit.
Das OLG Hamm weist den Antrag des Antragstellers allerdings als unbegründet zurück. § 1599 Abs. 1 BGB bestimme, dass die rechtliche Vaterschaft solange Wirkungen entfalte, bis die Vaterschaft wirksam angefochten sei. Daher sei der Antragsteller mangels rechtzeitiger Anfechtung auch weiterhin rechtlich verpflichtet Unterhalt für den Antragsgegner zu erbringen. Ohne Relevanz sei hier, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die leibliche Vaterschaft eines anderen Mannes feststehe.
Ferner fehle es an einer Minderung der Bedürftigkeit des Antragsgegners, da freiwillige Zahlungen Dritter, worunter auch die Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters zu fassen seien, den Antragsteller als rechtlich Unterhaltsverpflichtenden nicht entlasten dürften. Es sei denn, die Zahlungen erfolgten bewusst zur Entlastung des Unterhaltsschuldners, was im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen sei.
Die Entscheidung steht mit dem bestehenden Abstammungssystem in Einklang. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht bereits eingehend betont, dass die elterlichen Rechte und Pflichten lediglich einem Vater, nämlich dem rechtlich anerkannten Vater obliegen (BVerfG NJW 2003, 2151). Elternrecht und Elternpflicht (im konkreten Fall die Unterhaltspflicht) sind untrennbar miteinander verbunden.
Für den Antragsteller hat dieses Ergebnis freilich einen bitteren Beigeschmack. Er hat im Verfahren vorgebracht, das Verstreichen der Anfechtungsfrist sei durch das Gericht insbesondere nur deshalb angenommen worden, weil die Mutter des Antragsgegners und dessen leiblicher Vater im Anfechtungsverfahren fälschlich behauptet hätten, der Antragsteller habe von Anfang an gewusst, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes sei. In Wahrheit habe er allerdings erst drei Jahre nach der Geburt des Antragsgegners von seiner Nichtvaterschaft erfahren. Wenn das Vorbringen des Antragstellers stimmt, handelt es sich hier um einen strafrechtlich relevanten Prozessbetrug der Mutter und des leiblichen Vaters. Der Nachweis dürfte hier allerdings schwerfallen.
Auch hinsichtlich des unterhaltsrechtlichen Aspekts entspricht die Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung.
Eine kurze Besprechung findet sich von Schneider in NZFam 2014, 139.