Michael Rapp: BGH – Im Adoptionsverfahren ist ein privater Samenspender nach § 7 Abs. 4 FamFG zu benachrichtigen


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Der BGH hat in seinem am 27. März 2015 veröffentlichten Beschluss[1] seine Rechtsprechung[2] zum Begriff „beigewohnt“ aus § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB weitergeführt und einen Mindeststandard der Verfahrensrechte des ausschließlich biologischen Vaters im Adoptionsverfahren festgelegt.

1. Sachverhalt

Nach einer erfolgreichen privaten Samenspende wollte die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter das Kind nach § 9 Abs. VII Satz 1 LPartG als Kind annehmen. Das Familiengericht[3] verlangte dazu mit Verweis auf §§ 1747 Abs. 1 i.V.m. 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB eine Einwilligungserklärung des biologischen Vaters. Sowohl die Mutter als auch deren Partnerin wollten weder die Identität des Samenspenders preisgeben, noch konnten sie eine solche Einwilligungserklärung vorlegen. Aus diesem Grund wies das zuständige Familiengericht den Adoptionsantrag mit Beschluss vom 25.01.2013 zurück. Dagegen legte die Annehmende Beschwerde ein, die wiederum mit Verweis auf die fehlende Einwilligung als unbegründet zurückgewiesen wurde.[4] Der BGH hat diesen Beschluss nun aufgrund einer anschließenden Beschwerde der Annehmenden aufgehoben und an das KG zurückverwiesen.

2. Rechtsfragen

Im Kern ging es um die Frage, welches Mindestmaß an Verfahrensrechten im Rahmen eines Adoptionsverfahrens einem privaten Samenspender durch das Gericht gesichert werden muss. Die Lebenspartnerinnen versicherten übereinstimmend, dem Samenspender Anonymität zugesichert zu haben. Es stellte sich deshalb die Frage, unter welchen Umständen ein Adoptionsverfahren nach § 9 Abs. VII Satz 1 LPartG i.V.m. §§ 1747 Abs. 1, 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB von der Zustimmung des privaten Samenspenders abhängt.

a. Zur Anwendbarkeit des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB

Zunächst war die Frage zu klären, ob der private Samenspender überhaupt innerhalb des Adoptionsverfahrens nach §§ 1747 Abs. I, 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB zu beteiligen ist.

aa. Auffassung der Annehmenden

Dazu wurde von der Annehmenden argumentiert, dass der private Samenspender schon nicht als Vater nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB in Frage komme, da er der Mutter nicht „beigewohnt“ hat, so wie es § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB in seinem Tatbestand verlangt. Eine analoge Anwendung scheitere daran, dass eine etwaige Regelunglücke nicht planwidrig sei und eine teleologische Extension des Begriffes dem, aus den Gesetzesmaterialien zu § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ersichtlichen, historischen Willen des Gesetzgebers widerspräche. Da der Samenspender nicht Vater i.S.d. 1600d Abs. 2 Satz 1 sei, sei er eben auch nicht nach § 1747 Abs. 1 BGB als zustimmungsberechtigt anzusehen. Außerdem sei dieser Fall als konsentierte heterologe Insemination zu qualifizieren, was nach der Ratio des § 1600 Abs. 5 BGB eine rechtliche Vaterschaft des Samenspenders ausschlösse.

bb. Rechtsmeinung des Kammergerichts

Das Kammergericht sah jedoch die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Fall einer privaten Samenspende. Begründet wurde dies damit, dass dem Vater nur so die verfassungsrechtlich gebotene Zugangsmöglichkeit zur rechtlichen Vaterschaft erhalten bleiben könne. [5] Daher greife in diesem Fall die teleologische Extension des Begriffes „beigewohnt“ aus dem Urteil des BGH vom 15.05.2015[6] mit der Folge, dass § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB auf Fälle einer Samenspende analog anzuwenden sei. Etwas Anderes könne nur in Fällen einer konsentierten heterologen Insemination i.S.d. § 1600 Abs. 5 BGB gelten.

Dem Kammergericht zufolge liege kein Fall des 1600 Abs. 5 BGB vor, da vorliegend keine auf die Vaterschaft eines Dritten gerichtete Abrede bestand. Außerdem könne das Gericht bisher nicht zweifelsfrei feststellen, ob es zwischen der Mutter, der Lebenspartnerin und dem Samenspender eine Abrede i.S.d. § 1600 Abs. 5 gegeben habe.

Damit sei eine Vaterschaft des Samenspenders nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB zu vermuten, womit seine Zustimmung zur Adoption nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB erforderlich sei.

cc. Rechtsauffassung des BGH

Der Bundesgerichtshof lehnte die Herleitung der Rechtsfolge des § 1747 Abs. 1 Satz 2 ab. Zwar ist die Zustimmung des Vaters nach § 1747 Abs. 1 i.V.m. 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich, der Samenspender sei jedoch nur gemäß § 7 Abs. 4 FamFG als fakultativ Beteiligter darüber zu benachrichtigen, dass ein Verfahren anhängig ist. Dies folge aus dem – durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten – vermuteten Interesse des biologischen Vaters auf die rechtliche Vaterschaft. Einem Mann, der als leiblicher Vater des zu adoptierenden Kindes in Betracht kommt, müsse deshalb die Möglichkeit bewahrt bleiben, dieses vermutete Interesse rechtlich geltend zu machen. Deshalb sei ein privater Samenspender über die Anhängigkeit des Verfahrens zu benachrichtigen.

Sollte der Samenspender nach einer solchen Benachrichtigung darauf verzichten seine Vaterschaft geltend zu machen, so sei weder nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB seine Zustimmung im Verfahren, noch nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FamFG seine Beteiligung am Verfahren erforderlich. Ein weitergehender Ausschluss sei nur zulässig, wenn feststeht, dass der Samenspender an der rechtlichen Vaterstellung von vorneherein kein Interesse hat. Dies sei insbesondere bei einer „anonymen Samenspende“ der Fall.

b. Verfassungswidrige Ungleichbehandlung

In der vorliegenden Konstellation stellte sich außerdem die Frage, ob das Urteil des Familiengerichts eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Annehmenden gegenüber einem Mann in einer gemischtgeschlechtlichen Beziehung darstelle.

aa. Auffassung der Annehmenden

Die Annehmende sah sich einer an ihr Geschlecht anknüpfenden Ungleichbehandlung ausgesetzt, da sie im Gegensatz zu einem Mann nicht die Möglichkeit habe, nach § 1592 Nr. 1 bzw. Nr. 2 in eine Elternposition einzurücken. Da die Annehmende auf ein Verfahren verwiesen ist, welches im Falle einer Anwendung des § 1747 Abs. 1 BGB durch das Gericht höhere Anforderungen an die Elternschaft stellt, werde die Annehmende in verfassungswidriger Weise benachteiligt und damit in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.

bb. Rechtsmeinung des Kammergerichts

Das Kammergericht sah darin jedoch keinen Verstoß gegen Art. 3 GG. § 1592 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB sei Ausdruck einer gesetzlich vermuteten biologischen Vaterschaft. Weil diese Vermutung aus biologischen Gründen auf die Annehmende nicht zutreffen kann, käme eine entsprechende Anwendung des § 1592 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB nicht in Betracht.

cc. Rechtsauffassung des BGH

Zur vorgebrachten Ungleichbehandlung hat der BGH keine Position bezogen, da der Beschwerde aus anderen Gründen stattgegeben wurde.

3. Fazit

Die Entscheidung des BGH stellt letztlich die Geltung des allgemein Rechtsprinzips „audiatur et altera pars“ für den Fall einer auf eine private Samenspende folgende Adoption und damit lediglich die positive Rechtslage fest. Das Familiengericht – und in Folge das Kammergericht – hatten § 1747 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1600d Abs. 1 BGB dahingehend ausgelegt, dass das Gericht im Rahmen eines Adoptionsverfahrens die Vaterschaft eines privaten Samenspenders nach § 1600d Abs. 1 BGB festzustellen verpflichtet ist. Der BGH hat an dieser Stelle klargestellt, dass es bei einer privaten Samenspende seitens des Gerichts lediglich notwendig sei, dem vermuteten biologischen Vater im Wege einer Mitteilung über das Verfahren die Teilnahme an selbigem gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ermöglichen. Das bedeutet aber im Rückkehrschluss, dass ein Adoptionsverfahren, bei dem kein rechtlicher Vater feststeht, auch keine inzidente Prüfung einer Vaterschaft i.S.d. § 1600d Abs. I, II Satz 1 BGB bedingt. Demensprechend ist nach der vorliegenden Entscheidung § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB folgendermaßen zu lesen: „Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt […] als Vater, wer die Voraussetzungen des § 1600d Abs. 2 Satz 1 [selbst] glaubhaft macht“.

[1] BGH vom 18. Februar 2015 – XII ZB 473/13.

[2] zuletzt: BGHZ 197, 242.

[3] AG Tempelhof-Kreuzberg vom 25.01.2013 – 140 F 4500/11.

[4] KG vom 30.07.2013 – 19 OF 17/13.

[5] mit Verweis auf: BVerfG vom 09.04.2003 – 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 und BVerfG vom 13.10.2008 1 BvR 1548/03.

[6] BGH: XII ZR 49/11.


Michael Rapp ist studentische Hilfskraft am Institut für Internationales Recht – Rechtsvergleichung, Lehrstuhl Professor Dr. Stephan Lorenz an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

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Eine Antwort zu “Michael Rapp: BGH – Im Adoptionsverfahren ist ein privater Samenspender nach § 7 Abs. 4 FamFG zu benachrichtigen”

  1. […] OLG Bamberg, Beschl. v. 26.4.2017 – 2 UF 70/17, NJW-RR 2017, 840 Eine Beteiligung des genetischen, nicht rechtlichen Vaters bei der Adoption des Kindes ist nicht erforderlich, wenn dieser unzweifelhaft privater Samenspender ist und auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Elternstellung zu erlangen, von vornherein verzichtet hat. (zur BGH Entscheidung siehe hier). […]

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